juristischen Person, die gegenüber der Kommune einen Schadenersatzanspruch wegen einer fehlerhaften investitionsfördernden Entscheidung geltend macht. Zuständiges Gericht für die Geltendmachung der Ansprüche nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB (Amtshaftungsanspruch)
m. § 6a Staatshaftungsgesetz (Staatshaftungsanspruch) ist gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages das örtlich zuständige Kreisgericht. Zwischen Amtshaftungsanspruch und Staatshaftungsanspruch besteht nach gegenwärtiger Rechtslage Anspruchskonkurrenz; als nur auf die Rechtswidrigkeit abstellende Haftungsnorm unterliegt der Staatshaftungsanspruch geringeren Anforderungen als der auf Verschulden beruhende Amtshaftungsanspruch. Rechtsverhältnis 2 (Haftungsfreistellungsverhältnis, Haftungsfreistellungs- und Erstattungsanspruch) Verhältnis 2 ist das Verhältnis zwischen der Gemeinde
dem Gemeindeverband, die (der) beantragt, daß auf Grund von Verhältnis 1 geleisteter Schadenersatz erstattet wird. Zuständige Behörde i. S. von § 2 Haftungsfreistellungsgesetz, bei der Gemeinden und Gemeindeverbände Anträge auf Haftungsfreistellung stellen können, ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie. Für Klagen der Gemeinden
Gemeindeverbände wegen der Versagung der Erstattung ist das Kreisgericht, Kammer für Verwaltungssachen, zuständig. Beide Rechtsverhältnisse dürfen nicht miteinander vermischt werden und sind voneinander unabhängig. Dies bedeutet unter anderem: Das Haftungsfreistellungsgesetz führt nicht dazu, daß das Land anstelle der Gemeinde
des Gemeindeverbandes Beklagter in einem Schadenersatzprozeß wird. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel findet nicht statt (Rechtsverhältnis 1). Das Land kann nicht unmittelbar vom Anspruchsteller in Anspruch genommen werden, eine solche Klage wäre unbegründet (Rechtsverhältnis 1). Es besteht aber ein Anspruch der Gemeinde
des Gemeindeverbandes gegenüber dem Land auf Erstattung des von der Gemeinde
dem Gemeindeverband geleisteten Schadenersatzes (Rechtsverhältnis 2).
der Gemeindeverband hat einen Antrag auf Erstattung zu stellen. Dieser ist beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg, Referat 14, Heinrich-Mann-Allee 107, O-1561 Potsdam, zu stellen. 2.1.
der Gemeindeverband beantragt, daß in dem Verwaltungsverfahren (Aktenzeichen....) ....... (Anspruchsteller) gegen ........ (Gemeinde
der Gemeindeverband) geleisteter Schadenersatz vom Land erstattet wird. 2.1.1.
des Gemeindeverbandes, auf das der Erstattungsbetrag überwiesen werden soll. 2.1.1.5. Name, dienstl. Anschrift, Telefonnummer eines Ansprechpartners in der Dienststelle, die die Entscheidung nach § 3a Vermögensgesetz getroffen/vorbereitet hat
die Investitionsbescheinigung
die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt/vorbereitet hat und für Rückfragen zur Verfügung steht. 2.1.1.
des Gemeindeverbandes. 2.1.1.
des Gemeindeverbandes zur Berechtigung des Anspruches. 2.
Vermögensgesetz (Verfügung über Grundstücke bei Vorliegen investiver Zwecke nach § 3a des Vermögensgesetzes)
der Grundstücksverkehrsverordnung (Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen) Eine Haftungsfreistellung wegen der rechtsfehlerhaften Anwendung von Bestimmungen anderer Gesetze
anderer Bestimmungen des Vermögensgesetzes, des Investitionsgesetzes
der Grundstücksverkehrsverordnung scheidet aus. 2.4. Verschulden Die rechtswidrige investitionsfördernde Entscheidung darf nur schuldlos
fahrlässig getroffen worden sein. Soweit die oben genannten Bestimmungen grob fahrlässig
vorsätzlich rechtsfehlerhaft angewandt worden sind, scheidet eine Erstattung durch das Land aus. Die Fahrlässigkeit bestimmt sich nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB und setzt begrifflich Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Fahrlässigkeit bedeutet: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Es ist ein objektiver Verschuldensmaßstab zugrundezulegen. Es ist daher nicht auf den konkreten Amtswalter, sondern auf den "pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten" abzustellen. Maßgebend sind die Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Führung des jeweiligen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Im konkreten Fall genügt der Nachweis, daß das rechtswidrige Verhalten der "Behörde" bei objektiver Betrachtung nicht der gebotenen Sorgfalt entsprach. Mangelnde Rechtskenntnis ist immer fahrlässig. 3. Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (MW) 3.1. Ablehnungsbescheid Stellt das MW das Nichtbestehen eines Amtshaftungs-
Staatshaftungsanspruches fest
ergibt sich ferner, daß grobe Fahrlässigkeit
Vorsatz bei der investitionsfördernden Entscheidung vorlagen, ergeht ein Feststellungsbescheid, der das Nichtbestehen eines Haftungsfreistellungsanspruches feststellt und die Erstattung geleisteten Schadenersatzes ablehnt. 3.2. Erstattungsbescheid Stellt das MW das Bestehen eines schuldlos
fahrlässig verwirkten Staatshaftungsanspruches fest, ergeht ein Feststellungsbescheid, der das Bestehen eines Haftungsfreistellungsanspruches feststellt und die Erstattung geleisteten Schadenersatzes ausspricht. 3.
der Gemeindeverband vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Erstattungsantrag gestellt hat, also das Land nicht eingeschaltet hat (gilt nicht für anhängige Prozesse zwischen dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.