Obsah (6)
§ 32§§ 33§ 1§ 34§ 35§ 42Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308) Aufgrund des § 46 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG -) vo
§ 32JArb
SchG ist Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen. 1.2 Die Nachuntersuchungen
§§ 33- 35 können von jedem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
1.3 Ärzte, die Jugendliche nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersuchen, können
§ 1der "Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem JArb
SchG" Ergänzungsuntersuchungen durch einen anderen Arzt veranlassen. wenn sie in Einzelfällen nicht in der Lage sind, den Gesundheits- oder Entwicklungsstand des Jugendlichen abschließend zu beurteilen. Die Ärzte müssen die Notwendigkeit der Ergänzungsuntersuchungen im Untersuchungsbogen begründen. 2. Kosten 2.1 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen
Jugendarbeitsschutzgesetz trägt das Land. Die Erstuntersuchungen sind Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. 2.2 Die Vergütung für Nachuntersuchungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte mittels Pauschbetrag. 2.3 Die Kosten werden vom Land Brandenburg nur für die Untersuchungen übernommen, für die von den Gesundheitsämtern des Landes vorher die Untersuchungsberechtigungsscheine ausgegeben wurden, die in den extra zu begründeten Fällen als ergänzende Untersuchungen notwendig wurden und bei denen die untersuchten Personen am Tag der abschließenden Untersuchung das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2.4 Ergänzende Untersuchungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte vergütet, für Nachuntersuchungen wurde ein Pauschbetrag von 42,02 DM durch das Land Brandenburg festgesetzt. 2.5 Von der Kostenübernahme durch das Land sind all diejenigen Untersuchungen ausgenommen, die im Rahmen kassenärztlicher Untersuchungen abzugelten sind bzw. deren Zielrichtung Fragen der Tauglichkeitsbeurteilung für ausgewählte Tätigkeiten zum Inhalt haben. 2.6 Ergänzende Untersuchungen können nur im Zusammenhang mit den Erst- bzw. Nachuntersuchungen abgerechnet und vergütet werden. 2.7 Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik im Land Brandenburg sind auszahlende Stellen.
- Ausgabe notwendiger Formulare 3.1 Ausgabestelle für die Untersuchungsberechtigungsscheine sind die Gesundheitsämter des Landes. 3.2 Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden nur an die Jugendlichen selbst oder die Personensorgeberechtigten bei Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ausgegeben. 3.3 Untersuchungsberechtigungsscheine werden ausgegeben für Erstuntersuchungen, erste Nachuntersuchungen (Untersuchung vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres
§ 33JArb
SchG), weitere Nachuntersuchungen (
§ 34Jarb
SchG), außerordentliche Nachuntersuchung (
§ 35JArb
SchG), Untersuchungen auf Veranlassung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (
§ 42JArb
SchG). 3.4 Für jede der unter 3.3 genannten Möglichkeiten kann die mehrfache Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen in Betracht kommen, wenn der Jugendliche sich zuvor bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufnimmt, bei Wechsel des Arbeitgebers, wenn die letzte Untersuchung länger als ein Jahr zurückliegt. 3.5 Die im Rahmen von Nachuntersuchungen bzw. ergänzenden Untersuchungen benötigten Formulare sind vom untersuchenden Arzt selbst zu beschaffen.
- Auswertung Um einen Überblick über die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu erhalten, sind jährliche Angaben über die Anzahl der ausgegebenen und abgerechneten Untersuchungsberechtigungsscheine, über die Anzahl der Ergänzungsuntersuchungen und deren Gesamtkosten erforderlich. Hierbei handelt es sich um folgende Angaben: 4.1 Die Anzahl ausgegebener und die Anzahl abgerechneter Untersuchungsberechtigungsscheine für Erstuntersuchungen erste Nachuntersuchungen weitere Nachuntersuchungen außerordentliche Nachuntersuchungen Untersuchungen auf Veranlassung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. 4.2 Die Anzahl der Ergänzungsuntersuchungen und die Gesamtkosten. 4.3 Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ermitteln die unter 4.1 und 4.2 geforderten Angaben. Stichtag ist jeweils der
- Dezember. Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Jahresberichterstattung der Ämter an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen. 5 Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.