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Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung betreffend die Durchführung der Sachkenntnisprüfung gemäß § 13 Absatz 2 der Gefahrstoffve

Erlass des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung betreffend die Durchführung der Sachkenntnisprüfung gemäß § 13 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vom

  1. September 1991 vom
  2. Juni 1993 (ABl./93, [Nr. 62], S.1273) Im Hinblick auf die Durchführung der Sachkenntnisprüfung gemäß § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i.d.F. vom
  3. September 1991 ( BGBl. I S. 1931) ist entsprechend § 1 i. V. m. den Nrn. 1.2.1.
  4. und 1.2.1.
  5. der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe (Gst-ZustV) vom
  6. August 1992 (GVBl. Brbg. II S. 506) und unter Beachtung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 210 "Sachkenntnis" (BArbBl. Nr. 3/1991) sowie der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) vom
  7. Juli 1987 (BGBl. I S.1752) wie folgt zu verfahren:
  8. Begriffsbestimmungen Sachkenntnis ist das Wissen über die wesentlichen Eigenschaften gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GefStoffV, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften. Sachkenntnisprüfung ist das amtliche Prüfverfahren zum Nachweis der Sachkenntnis des Prüfungskandidaten entsprechend der Anforderungen der TRGS
  9. Prüfungsbehörde ist das Landesumweltamt Brandenburg; die Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt der Außenstelle des Landesumweltamtes: Landesumweltamt Brandenburg Außenstelle Frankfurt (Oder) Eisenhüttenstädter Chaussee 48 15236 Frankfurt (Oder) Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem Beauftragten der Prüfungsbehörde als verantwortlichen Prüfer und einem Beauftragten des Amtes für Immissionsschutz, in dessen Aufsichtsbezirk die Prüfung durchgeführt wird.
  10. Arten der Sachkenntnisprüfung Im Rahmen des Vollzugs des § 13 Abs. 2 GefStoffV i.V.m. der TRGS 210 mit deren Anhängen A, B und C sind vier Arten von Sachkenntnisprüfungen möglich: 2.
  11. Umfassende Sachkenntnisprüfung Die umfassende Sachkenntnisprüfung ("Große Prüfung") besteht aus der Grundprüfung gemäß den Anforderungen nach Anhang A der TRGS der Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen gemäß den Anforderungen nach Anhang B der TRGS der Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Schädlingsbekämpfungsmittel, einschließlich sehr giftiger und giftiger Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel gemäß den Anforderungen nach Anhang C der TRGS. 2.2.Eingeschränkte Sachkenntnisprüfung über das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen Diese eingeschränkte Sachkenntnisprüfung setzt sich zusammen aus: der Grundprüfung gemäß den Anforderungen nach Anhang A der TRGS der Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen gemäß den Anforderungen nach Anhang B der TRGS. Die bestandene Prüfung dient als Voraussetzung für eine Erlaubnis für das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen ( z. B. Chemikalien, Farben, Reagenzien und dgl. ), nicht aber für sehr giftige und giftige Schädlingsbekämpfungsmittel, zu denen auch Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel gehören. 2.
  12. Eingeschränkte Sachkenntnisprüfung für die Abgabe sehr giftiger und giftiger Pflanzenschutzmittel Diese eingeschränkte Sachkenntnis umfaßt die Grundprüfung gemäß den Anforderungen nach Anhang A der TRGS die Zusatzprüfung über sehr giftige und giftige Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß den Anforderungen nach Anhang C der TRGS. Die bestandene Prüfung dient als Voraussetzung für eine Erlaubnis zum Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Schädlingsbekämpfungsmittel, zu denen auch Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel gehören. Sie berechtigt nicht zum Inverkehrbringen anderer sehr giftiger oder giftiger Stoffe und Zubereitungen. Wegen der Anerkennung von Sachkundenachweisen als eingeschränkte Sachkenntnisnachweise für die Abgabe sehr giftiger und giftiger Pflanzenschutzmittel im Sinne von § 13 Abs. 2 GefStoffV wird auf den Gemeinsamen Runderlaß vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  13. Februar 1993 ( ABl. S. 428) hingewiesen. 2.
  14. Sachkenntnisprüfung bei nachgewiesenen Vorkenntnissen Jede der Sachkenntnisprüfungen nach den Punkten 2.
  15. bis 2.
  16. kann auf die jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften beschränkt werden, wenn fachliche Vorkenntnisse vorhanden sind. Diese Vorkenntnisse sind durch Zeugnisse oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Bezogen auf Punkt 2.
  17. gilt dies vornehmlich für Personen, die die Sachkundeprüfung vor dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Runderlasses erfolgreich bestanden haben.
  18. Antrag auf Prüfung der Sachkenntnis gemäß Punkt 2.
  19. oder 2.
  20. oder 2.
  21. Der Antrag ist formlos an die im Punkt
  22. genannte Anschrift zu richten und erfordert folgende Angaben vom Antragsteller: Name, Vorname, Geburtsdatum Anschrift (falls vom Antragsteller gewünscht: Tel. -Nr. betrieblich und/oder privat) Art der abzulegenden Sachkenntnisprüfung
  23. Durchführung der Sachkenntnisprüfung Die Inhalte des Prüfungsverfahrens werden durch das Landesumweltamt im einzelnen bestimmt und sind vor ihrer Verwendung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zu bestätigen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen sind dem Antragsteller die Prüfungsbedingungen bekanntzugeben. Die Sachkenntnisprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Die Prüfung erfolgt im Antwort-Wahl-Verfahren. Die Auswertung wird nach einem Punktesystem vorgenommen. Die Prüfung hat bestanden, wer 50 % der erreichbaren Punkte erzielt. Prüfungsdauer beträgt für die umfassende Sachkenntnisprüfung 90 Minuten die eingeschränkte Sachkenntnisprüfung über das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen 60 Minuten Sachkenntnisprüfung bei nachgewiesenen Vorkenntnissen 30 Minuten
  24. Ausstellung des Prüfungszeugnisses Die bestandene Prüfung ist durch Ausstellung eines Prüfungszeugnisses zu bestätigen. Hierfür sind die Formulare der Anlagen 1 - 4 zu verwenden.
  25. Wiederholungsprüfung Bei nicht bestandener Sachkenntnisprüfung kann frühestens nach einem Monat ein erneuter Antrag zur Sachkenntnisprüfung gestellt werden. Die Bestimmungen des Erlasses gelten für die Wiederholungsprüfung entsprechend. Bei nichtbestandener Wiederholungsprüfung ist im Falle der erneuten Antragstellung zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang/Kurs beizufügen.
  26. Kosten Für die Prüfung ist eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Die Gebühren für die Sachkenntnisprüfung trägt der Antragsteller; dies gilt auch für das Nichtbestehen der Prüfung. Die Verwaltungsgebühr wird wie folgt konkretisiert: umfassende Sachkenntnisprüfung 80 DM eingeschränkte Sachkenntnisprüfung für das Inverkehrbringen sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen 50 DM Sachkenntnisprüfung bei nachgewiesenen Vorkenntnissen 30 DM
  27. Entgegennahme des Nachweises der Sachkenntnis Der Nachweis der Sachkenntnis durch Personen der Europäischen Gemeinschaften entsprechend § 13 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung wird durch das Landesumweltamt entgegengenommen. Die Berechtigung ist gemäß Anlage 5 zu bestätigen. Anlagen 1 Anlage 1 - Zeugnis über den Nachweis der umfassenden Sachkenntnis 33.2 KB 2 Anlage 2 - Zeugnis über den Nachweis der eingeschränkten Sachkenntnis über das Inverkehrbringen sehr giftier und giftiger Stoffe und Zubereitungen 33.9 KB 3 Anlage 3 - Zeugnis über den Nachweis der Sachkunde und der eingeschränkten Sachkenntnis 36.5 KB 4 Anlage 4 - Zeugnis über den Nachweis der Sachkenntnis bei nachgewiesenen Vorkenntnissen 32.6 KB 5 Anlage 5 - Bestätigung des Nachweises der Sachkenntnis für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 39.8 KB

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.