Erforschung von Straftaten in den der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieben vom 23. November 1993 (ABl./93, [Nr. 97], S.1746) Bergbaubetriebe unterliegen gemäß § 69 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 ( BGBI. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. I S. 1564) i.V.m. dem Landesorganisationsgesetz und der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 26. Oktober 1991 ( GVBI. S. 468), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz (1. BergbhZÄV) vom 3. November 1992 ( GVBI. II S. 702), der Aufsicht der Bergbehörden. Die Bergämter haben gemäß § 147 BBergG i.V.m. § 2 BergbhZV bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes gemäß § 163 StPO . Hieraus ergeben sich für die Bergämter und deren zur Erforschung von Straftaten berufene Bedienstete insbesondere folgende Rechte und Pflichten: Befugnis zur vorläufigen Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO und zur Identitätsfeststellung gemäß § 163 b StPO. Befugnis zur Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen gemäß § 163 a Abs. 4, Abs. 5 StPO Pflicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO, ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden: aus ihr ergibt sich zugleich die Pflicht, die Staatsanwaltschaft in bedeutsamen Angelegenheiten sofort - ggf. fernmündlich - zu unterrichten. Ferner sind durch den § 1 Ziffer VI und VII der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 1991 (GVBI. S. 300) die im folgenden aufgeführten Bediensteten der Bergämter - soweit sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind - zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden: Bergdirektoren, Oberbergräte, Bergräte. Bergoberamtsräte. Bergamtsräte, Bergamtmänner, Bergoberinspektoren sowie bis zu ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auch die Angehörigen vergleichbarer Angestelltengruppen. Die Bestellung hat für die in der Verordnung genannten Bediensteten über Nr. 2 hinaus folgende Bedeutung: Sie sind verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamtinnen und Beamten Folge zu leisten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Ihnen stehen bei der Erforschung von Straftaten - soweit Gefahr im Verzug gegeben ist - weitergehende Rechte als den übrigen Bediensteten der Bergbehörden zu, u. a. :
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.