Bekanntmachung des Abkommens der Länder über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister vom
- April 1997 (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
- Juli 1997 ( ABl./97, [Nr. 35] , S.719) Das in Saarbrücken am
- Oktober 1993 unterzeichnete Abkommen der Länder über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
- April 1971 ist nach seinem Artikel III mit Wirkung vom
- Januar 1994 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
- Juli 1997 Die Ministerin der Finanzen Dr. Wilma Simon Einbeziehung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in die Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
- April 1971 Abkommen der Länder über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
- April 1971 Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Finanzminister, der Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen, das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Hessen, vertreten durch die Hessische Ministerin der Finanzen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Finanzministerin, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen, das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein, und das Land Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Thüringer Finanzminister, schließen folgende Vereinbarung: Artikel I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
- April 1971 bei. Artikel II Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die Aufbringung des Finanzbedarfs der Zentralen Datenstelle folgende Regelung: Der Finanzbedarf der Zentralen Datenstelle wird mit Ausnahme des beitrittsbedingten Bedarfs gemäß Satz 4 von den alten Ländern nach der in § 2
(4)der Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelung getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralen Datenstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Zentralen Datenstelle auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entstehende Mehrbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und dem Land Berlin für den östlichen Teil aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Finanzbedarfs wird im Haushaltsplan der Zentralen Datenstelle ausgewiesen. Artikel III Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom
- Januar 1994 in Kraft. Saarbrücken, den
- Oktober 1993 Für das Land Baden-Württemberg Der Finanzminister Gerhard Meyer-Vorfelder Für den Freistaat Bayern vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten Der Bayerische Staatsminister der Finanzen Georg von Waldenfels Für das Land Berlin Der Senator für Finanzen Elmar Pieroth Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Finanzen Klaus-Dieter Kühbacher Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen Volker Kröning Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Der Präses der Finanzbehörde Wolfgang Curilla Für das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Finanzen Dr. Annette Fugmann-Heesing Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Die Finanzministerin Bärbel Kleedehn Für das Land Niedersachsen für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Finanzministerium, Minister i. V. Peter Neuber Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Heinz Schleußer Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Finanzen Edgar Meister Für das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten Der Minister der Finanzen Hans Kasper Für den Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Finanzen i. V. Karl-Heinz Carl Für das Land Sachsen-Anhalt für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Wolfgang Böhmer Für das Land Schleswig-Holstein für die Ministerpräsidentin Der Minister für Finanzen und Energie Claus Möller Für das Land Thüringen für den Ministerpräsidenten Der Finanzminister Dr. Klaus Zeh