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Richtlinie über die Gewährung von Praktikantenvergütungen für Lebensmittelchemiker und Tierärzte

Richtlinie über die Gewährung von Praktikantenvergütungen für Lebensmittelchemiker und Tierärzte vom

  1. November 1994 (ABl./94, [Nr. 83], S.1634) I. Geltungsbereich Diese Richtlinie regelt die Vergütung von Lebensmittelchemiker- und Tierarztpraktikanten, die auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Landes Brandenburg vom
  2. Dezember 1991 ( GVBl. S. 656), des Ausführungsgesetzes des Tierseuchengesetzes des Landes Brandenburg vom
  3. März 1993 (GVBl. I S. 58), der Approbationsordnung für Tierärzte vom
  4. April 1986 und Amtstierärzteprüfungsverordnung vom
  5. April 1993 ein Praktikum an den Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämtern des Landes Brandenburg absolvieren und deren Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifvertrag geregelt sind. II. Praktikantenvergütung II.
  6. Allgemeines Praktikanten sind nach § 19 Berufsbildungsgesetz Personen, die eingestellt werden, um praktische berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben. Sie stehen zum Ausbildungsbetrieb in keinem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, in keinem Arbeitsrechtsverhältnis und in keinem Schulverhältnis. Praktikanten wird Vergütung nach dieser Richtlinie unter der Voraussetzung gezahlt, daß sie voll in die Verwaltung oder den Betrieb eingegliedert sind. Das ist nur dann der Fall, wenn sie während der gesamten täglichen Arbeitszeit in der Verwaltung oder dem Betrieb praktisch tätig sind. Der gelegentliche Besuch von Unterrichtsstunden, die die praktische Tätigkeit begleiten, ändert den Praktikantenstatus nicht. II.
  7. Vergütungshöhe In Anlehnung an die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen vom
  8. November 1990 erhalten Berufspraktikanten der Lebensmittelchemie in den ersten sechs Monaten der Praktikantenzeit eine Vergütung von 1.050,-- DM monatlich, ab dem siebten Monat der Praktikantenzeit eine Vergütung von 1.400,-- DM monatlich und Tierarztpraktikanten eine Vergütung von 1.050,-- DM. Die vorstehenden Beträge sind in Höhe des im BAT-O jeweils geltenden Vomhundertsatzes zu zahlen. III. Gewährung sonstiger Leistungen Neben der Vergütung nach Punkt II. werden andere Leistungen wie Zuwendungen oder vermögenswirksame Leistungen nicht gezahlt. Bei Gewährung von Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung u. a. ) richtet sich die Höhe dieser Leistungen nach § 10 Abs. 2
  9. Halbsatz des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Im Krankheitsfalle besteht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen. Die Praktikanten haben nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes Anspruch auf Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung. Gegebenenfalls besteht dieser Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. IV. Ausnahmen Über Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie kann das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen entscheiden. V. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom
  10. Januar 1994 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.