Bekanntmachung der Vereinbarung über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom
- September 1997 ( ABl./97, [Nr. 42] , S.882) Die in Dessau am
- Juni 1995 unterzeichnete Vereinbarung über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom
- November 1958 in der Fassung vom
- Januar 1967 ist am
- Januar 1995 in Kraft getreten. Die Vereinbarungen vom
- Juni 1995 und vom
- November 1958 in der Fassung vom
- Januar 1967 werden nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
- September 1997 Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Vereinbarung über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen Vom
- Juni 1995 Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom
- November 1958 in der Fassung vom
- Januar 1967 bei. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein stimmen diesem Bericht zu. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom
- Januar 1995 in Kraft. Dessau, den
- Juni 1995 Für die Länder Baden-Württemberg Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister Dr. Thomas Schäuble Bayern Für die Bayerische Staatsregierung Der Bayerische Staatsminister der Justiz Hermann Leeb Berlin Für das Land Berlin Die Senatorin für Justiz Dr. Lore-Maria Peschel-Gutzeit Brandenburg Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten Dr. Hans Otto Bräutigam Bremen Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung In Vertretung Dr. Henning Scherf Hamburg Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Der Präses der Justizbehörde Klaus Hardrath Hessen Für das Land Hessen Der Hessische Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten Rupert von Plottnitz Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister Dr. Rolf Eggert Niedersachsen Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Die Niedersächsische Justizministerin Heidrun Alm-Merck Nordrhein-Westfalen´ Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister Dr. Rolf Krumsiek Rheinland-Pfalz Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Peter Caesar Saarland Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Dr. Arno Walter Sachsen Für den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen Der Sächsische Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann Sachsen-Anhalt Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Die Ministerin der Justiz Karin Schubert Schleswig-Holstein Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Der Justizminister Dr. Klaus Klingner Thüringen Für den Freistaat Thüringen Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten Otto Kretschmer Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom
- November 1958 in der Fassung vom
- Januar 1967 Die Landesjustizverwaltungen vereinbaren folgendes: I. Errichtung und Organisation: 1) Im Lande Baden-Württemberg wird für vorübergehende Dauer eine Zentrale Stelle zur Vorbereitung und Koordinierung der Verfolgung der in Abschnitt II bezeichneten Verbrecher als gemeinschaftliche Einrichtung der Landesjustizverwaltungen errichtet. 2) Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg bestimmt den Sitz der Zentralen Stelle und stellt die erforderlichen Räume zur Verfügung. Ihr obliegt die Federführung in allen Angelegenheiten der Zentralen Stelle. Sie wird in Fragen grundsätzlicher Bedeutung und in Fragen, welche nur einzelne Landesjustizverwaltungen betreffen, ein Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen herstellen. 3) Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg bestellt im Einvernehmen mit den übrigen Landesjustizverwaltungen den Leiter der Zentralen Stelle. 4) Die Landesjustizverwaltungen stellen der Zentralen Stelle zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderliche Zahl von Staatsanwälten, Richtern oder höheren Beamten und - soweit erforderlich - von Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes zur Verfügung. 5) Die Fachaufsicht über das Personal der Zentralen Stelle übt für die Landesjustizverwaltungen die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg aus. Die Dienstaufsicht verbleibt bei der abstellenden Landesbehörde. 6) Die Personal- und Sachaufwendungen für die Zentrale Stelle verauslagt die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg. Unterstützungen und Beihilfen werden jedoch von den abstellenden Landesbehörden bewilligt und ausbezahlt. Der Aufwand für die Zentrale Stelle (einschließlich etwaiger Auslaufkosten) wird nach dem Verhältnis der fortgeschriebenen Einwohnerzahl der Länder vom
- April des jeweiligen Rechnungsjahres auf die Landesjustizverwaltungen umgelegt. Ausgenommen hiervon bleiben die Ausgaben für Unterstützungen und Beihilfen, die von den abstellenden Landesbehörden endgültig getragen werden. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich, erstmals nach dem Stand vom
- März
- II. Zuständigkeit Die Tätigkeit der Zentralen Stelle erstreckt sich vorwiegend auf solche Verbrechen, für die im Bundesgebiet ein Gerichtsstand des Tatortes nicht gegeben ist, und zwar auf Verbrechen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gegenüber Zivilpersonen außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen, insbesondere bei der Tätigkeit der sogenannten Einsatzkommandos, außerhalb des Bundesgebiets in Konzentrationslagern und ähnlichen Lagern begangen worden sind. II.a Erweiterte Zuständigkeit Die Zentrale Stelle führt ab
- Dezember 1964 auch Vorermittlungen wegen solcher Verbrechen, die im Bundesgebiet während der nationalsozialistischen Herrschaft von den Gewalthabern des Dritten Reiches oder in deren Auftrag außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen begangen worden sind. Ausgenommen sind die zur Aufklärung des Tatkomplexes ”Reichssicherheitshauptamt” notwendigen Vorermittlungen. Diese Ermittlungen werden auch weiterhin vom Generalstaatsanwalt beim Kammergericht Berlin geführt. III. Aufgaben der Zentralen Stelle und Verfahren 1) Die Zentrale Stelle wird das erreichbare Material sam- meln, sichten und auswerten. Dabei wird sie insbesondere nach Ort, Zeit und Täterkreis begrenzte Tatkomplexe herausarbeiten und feststellen, welche an den Tatkomplexen beteiligten Personen noch verfolgt werden können. 2) Sind für einen Tatkomplex der Kreis der verfolgbaren Täter und die zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt, so leitet ihr die Zentrale Stelle den Vorgang über den Generalstaatsanwalt zu. Die Staatsanwaltschaft soll das Verfahren grundsätzlich weder ganz noch teilweise an eine andere Staatsanwaltschaft abgeben. Hält sie eine Abgabe gleichwohl für erforderlich, so berichtet sie zuvor der Landesjustizverwaltung. 3) Fehlt es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht im Bundesgebiet, so legt die Zentrale Stelle die Akten dem Generalbundesanwalt mit der Anregung vor, durch den Bundesgerichtshof das zuständige Gericht bestimmen zu lassen. 4) Der Leiter der Zentralen Stelle bestimmt die Sachbearbeiter. 5) Die Zentrale Stelle verkehrt mit den Staatsanwaltschaften unmittelbar. Absatz 2 bleibt unberührt. 6) Die Staatsanwaltschaften unterrichten die Zentrale Stelle über die abgeschlossenen, anhängigen und anhängig werdenden Verfahren, unabhängig davon, ob der Tatort im Bundesgebiet liegt. Die Zentrale Stelle ist berechtigt, ergänzende Auskünfte oder die Vorlage der Akten zu verlangen. Die Staatsanwaltschaften können die Zentrale Stelle ersuchen, ihre Ermittlungen zu unterstützen. 7) Die Staatsanwaltschaften übersenden der Zentralen Stelle Abschriften ihrer Abschlußverfügungen und der gerichtlichen Entscheidungen. 8) Die Zentrale Stelle erfaßt die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in Karteiform. 9) Die Landesjustizverwaltungen werden darauf hinwirken, daß die polizeilichen Dienststellen ihrer Länder den Ersuchen der Zentralen Stelle unverzüglich entsprechen.