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Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß §

Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 19 Abs. 3 BbgNatSchG über die Regelungen des Verfahrens der Unterschutzstellung für die Fälle, in denen land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächen in Natur- oder Landschaftsschutzgebiete einbezogen werden sollen vom

  1. April 1995 ( ABl./97, [Nr. 36] , S.745)
  2. Ziel des Gemeinsamen Runderlasses Durch die folgenden Verfahrensregelungen soll gemäß § 19 Abs. 3 des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom
  3. Juni 1992 ( GVBl. I S. 208) eine angemessene Beteiligung der Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und damit eine Berücksichtigung ihrer fachlichen Belange Voraussetzung von Unterschutzstellungen werden.
  4. Frühzeitige Beteiligung von Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft am Verfahren zur Unterschutzstellung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten Über die beabsichtigte Festsetzung von Teilen von Natur und Landschaft, die noch nicht einem solchen Schutz unterliegen, als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet hat die zuständige Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vor der Behördenbeteiligung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 21 und 22 BbgNatSchG die Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, und zwar bei einer Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in dessen Auftrag das Landesumweltamt, das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung und das Landesforstamt, bei einer Verordnung der unteren Naturschutzbehörde diese die jeweils in ihrem Aufgabenbereich berührten unteren Landwirtschafts-, Forst- und Fischereibehörden, zu unterrichten und diesen den Entwurf der betreffenden Rechtsverordnung und die dazu gehörenden Karten zu übergeben. Dabei sind insbesondere die Schutzwürdigkeit des Gebietes, d. h. das Vorliegen der gesetzlichen Schutzmerkmale bzw. Schutzzwecke und die damit zusammenhängende Frage der räumlichen Abgrenzung des Schutzgebietes (Schutzgegenstand), die Schutzbedürftigkeit des Gebietes, d. h. die Erforderlichkeit seines Schutzes, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Beschränkungen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung in Ge- und Verboten, Genehmigungs- und Duldungspflichten sowie Regelungen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzulegen und, wenn erforderlich, gemeinsam zu erörtern. Wird von den Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft eine Untersuchung durchgeführt oder veranlaßt, inwieweit Eigentümern oder Nutzungsberechtigten land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Flächen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt werden, ist diese Bestandteil der Stellungnahme und wird unverzüglich der zuständigen Naturschutzbehörde übergeben.
  5. Anhörung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Haben die beteiligten Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 28 Abs. 1 BbgNatSchG Stellung genommen, hat die für die Festsetzung des Natur- bzw. Landschaftsschutzgebietes zuständige Naturschutzbehörde die geäußerten Bedenken und Anregungen zu erörtern, und zwar mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei einer Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, mit den jeweils gleichgeordneten Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bei einer Verordnung der unteren Naturschutzbehörde. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten prüft, ob die in seiner Stellungnahme geäußerten Bedenken und Anregungen hinreichend berücksichtigt worden sind. Ist dies der Fall, so stimmt es unverzüglich der - gegebenenfalls überarbeiteten - Fassung der Rechtsverordnung zu, die anschließend durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erlassen wird.
  6. Regelmäßige Unterrichtung der Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft über geplante Unterschutzstellungen und vorgenommene einstweilige Sicherstellungen Die zuständigen Naturschutzbehörden unterrichten die jeweils gleichgeordneten Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft halbjährlich über geplante Unterschutzstellungen und Schutzerklärungen sowie beabsichtigte und vorgenommene einstweilige Sicherstellungen, soweit land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächen in die betreffenden Schutzgebiete einbezogen werden sollen. Innerhalb eines Jahres nach Erlaß der einstweiligen Sicherstellung haben die zuständigen Naturschutzbehörden den jeweils gleichgeordneten Behörden der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft mitzuteilen, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Fläche ergeben hat.
  7. Außerkrafttreten des Gemeinsamen Runderlasses vom
  8. Januar 1994 Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der ”Gemeinsame Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Regelungen des Verfahrens der Unterschutzstellung für die Fälle, in denen land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächen in Natur- oder Landschaftsschutzgebiete einbezogen werden sollen” vom
  9. Januar 1994 ( ABl. S. 134) außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.