← Deutschland

Verbindlichkeit der Arbeitsstättenverordnung für den öffentlichen Dienst im Land Brandenburg

Verbindlichkeit der Arbeitsstättenverordnung für den öffentlichen Dienst im Land Brandenburg vom

  1. Juli 1995 (ABl./95, [Nr. 58], S.758) Durch die Maßgaben des Einigungsvertrags findet die Arbeitsstättenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet auch auf den öffentlichen Dienst Anwendung. Im einzelnen besteht folgender Zusammenhang: Durch das "Gesetz zu dem Vertrag vom
  2. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsgesetz - und der Vereinbarung vom
  3. September 1990" vom
  4. September 1990 ( BGBl. II S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Oktober 1992 ( BGBl. I S. 1814) wurde der Einigungsvertrag mit seinen Anlagen in Kraft gesetzt. In Anlage I Kapitel VIII sind die besonderen Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aufgeführt. Den technischen Arbeitsschutz betreffende Aussagen werden im Sachgebiet B getroffen. Entsprechend Abschnitt III Nr. 9 wurden die §§ 120 a bis f, 139 b, g, h, i und m der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben in Kraft gesetzt: "§§ 120 a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber auch Anwendung auf aa) Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, bb) die übrigen freien Berufe, cc) die Land- und Forstwirtschaft, dd) die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen. Auf den öffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlaß entsprechender Regelungen durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts für den öffentlichen Dienst zuständige Stelle." Der Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom
  6. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  7. August 1983 (BGBl. I S. 1057) wird in § 1 ArbStättV durch folgenden Wortlaut festgelegt: "§ 1 Geltungsbereich.

(1)Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Rahmen eines Gewerbebetriebes, für den die §§ 120 a bis 120 c sowie § 139 b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 62 des Handelsgesetzbuchs Anwendung finden. Sie gilt ferner für Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten im Reisegewerbe und Marktverkehr sowie für Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr." Durch den Bezug auf die §§ 120 a bis c sowie § 139 g der Gewerbeordnung wird der Geltungsbereich der ArbStättV im Beitrittsgebiet auf den öffentlichen Dienst ausgedehnt. Die ArbStättV trat im Beitrittsgebiet gemäß Nr. 10 des Abschnitts III mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens in § 56 (Übergangsvorschriften) der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts tritt. Die im Land Brandenburg für den Vollzug der o. g. Rechtsvorschriften zuständigen Behörden sind die territorial zuständigen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, denen durch die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsschutzes vom 9. Oktober 1992 ( GVBl. II S. 678) diese Verwaltungsaufgaben zugewiesen wurden. Bei Fragen zum Arbeitsschutz und insbesondere zur Arbeitsstättenverordnung stehen die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik für Konsultationen zur Verfügung: Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Cottbus Thiemstraße 105a 03050 Cottbus Tel. : (03 55) 49 93-0 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Eberswalde Schleusenstraße 31 16225 Eberswalde Tel.: (0 33 34) 25 46 00 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Robert-Havemann-Straße 4 15236 Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Tel.: (03 35) 55 82-6 01 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Am Seeufer 1 Neuruppin 16816 Neuruppin Tel.: (0 33 91) 6 86-0 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Tornowstraße 40 Potsdam 14473 Potsdam Tel.: (03 31) 2 88 91-0

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.