2 BKGG in den Jahren 1986 und 1987 für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern nicht verfassungswidrig war. Auch wenn sich klagebedingt der Beschluß auf Familien mit drei und mehr Kindern sowie nur auf die Leistungsjahre 1986 - 1987 bezieht, kann aufgrund der im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien eine Entscheidung über zahlreiche ausgesetzte Widerspruchsentscheidungen bzw. Entscheidungen gem. § 44 SGB X erfolgen. Die Widersprüche sind in folgenden Fällen (Minderung nach § 10 Abs. 2 BKGG) als unbegründet zurückzuweisen: Kindergeldberechtigte mit 3 und mehr Kindern für die Leistungsjahre 1986 und
2 BKGG in den Jahren 1986 und 1987 für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bescheid vom ... ist daher rechtmäßig und wirksam. Eine Nachbesserung ist nicht vorzunehmen. Zu 2.3 Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 - war
2 BKGG in den Jahren 1986 und 1987 für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für das Jahr .../die Jahre ... Nach den vom Bundesverfassungsgericht in dem o. g. Beschluß entwickelten Kriterien ist die Kindergeldminderung in dem o. g. Zeitraum verfassungskonform. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldminderung, die im Zusammenhang mit entsprechenden Entlastungen von Familien im Rahmen des Einkommensteuerrechts (Kinderfreibetrag) gesehen werden muß, erfordert einen Vergleich des durchschnittlichen jährlichen Sozialhilfebedarfs für Kinder einerseits mit den durch die Zahlung von (gemindertem) Kindergeld und Kinderfreibetrag gewährten Entlastungen, die zu einem fiktiven Steuerfreibetrag zusammengerechnet werden. Die Kindergeldminderung in Verbindung mit den Kinderfreibeträgen ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien dann verfassungskonform, wenn dem Steuerpflichtigen ein Betrag in Höhe des zur Deckung des Existenzminimums des Kindes objektiv notwendigen Aufwandes verbleibt. Dabei hat es das Bundesverfassungsgericht allerdings für unbeachtlich gehalten, wenn diese Sätze bei einem Grenzsteuersatz von 45 % um nicht mehr als 15 % unterschritten werden. Dieser Entscheidung lag die Rechtslage vor Inkrafttreten der zweiten und dritten Stufe der Steuerreform 1986, 1988 und 1990 zugrunde, durch die insgesamt erhebliche steuerliche Entlastungen für Familien bewirkt wurden. Da Familien insoweit ab 1988 generell niedriger besteuert werden als in den Jahren 1986 und 1987, ist es gerechtfertigt, bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen fiktiven Kinderfreibetrag einen Grenzsteuersatz von 40 % zugrunde zu legen. Die nach den dargestellten Kriterien anzustellende Berechnung ergibt, daß die Kindergeldminderung für ... Kinder nach § ... BKGG im Leistungsjahr verfassungskonform ist. Der Bescheid vom ... ist daher rechtmäßig. Diese Rechtsauffassung kann auch bei der Zurückweisung von Widersprüchen gegen Minderungen nach § 10 Abs. 2, 3 BKGG ab dem Leistungsjahr 1994 zur Begründung herangezogen werden. II. Aussetzung bei Widersprüchen ab dem Leistungsjahr 1994 Soweit ab dem Leistungsjahr 1994 in neuen Fällen die Verfassungswidrigkeit einer Regelung geltend gemacht wird, ist auch dann von einer Aussetzung abzusehen, wenn sich der Widerspruchsführer auf den Vorlagebeschluß des Sozialgerichtes Köln vom 13.10.1994 - S 23 Kg 11/94 - beruft. Vielmehr ist der Widerspruch zu bescheiden. Es bestehen aber keine Bedenken, in rechtshängigen Fällen einem Ruhen des Verfahrens bei entsprechenden Vorschlägen der Sozialgerichte zuzustimmen. III. Anlagen und Vordrucke Die mit unserem Gemeinsamen Rundschreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.