m Belegungsbindungsgesetz (VV-BelBindG) vom 8. Januar 1996 (ABl./96, [Nr. 05], S.71)
m Vollzug des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) vom 26. Oktober 1995 ( GVBl. I S. 256) werden nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen. Inhaltsübersicht 1.
Anwendungsbereich 2.
Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen 3.
ständige Stelle 4.
BindG) und anderer Vorschriften 5.
Inkrafttreten 7. Anlagen 1.
Dezember 1995 tritt das Belegungsrechtsgesetz vom 22. Juli 1990 ( GBl. DDR I Nr. 49 S. 894) außer Kraft. Damit endet die Bindung für den
DDR-Zeiten errichteten Altwohnungsbestand in den neuen Ländern. Jedoch können die Länder nach § 12 Abs. 2 Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) mit Wirkung
m 1. Januar 1996 Vorschriften über die Belegungsbindung für Wohnungen der Wohnungsunternehmen erlassen, die Teilentlastung oder/und Zinshilfe in Anspruch genommen haben. Von dieser Ermächtigung hat das Land Brandenburg mit dem Erlass des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes Gebrauch gemacht. 1.2 Das Gesetz findet auf den gesamten Wohnungsbestand der Kommunen, kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften (im folgenden "Wohnungsunternehmen"), denen
mindest eine Form der Altschuldenhilfe (Zinshilfe und/oder Teilentlastung) gewährt wurde, Anwendung. Altschuldenhilfe wurde unternehmensbezogen, nicht jedoch wohnungsbezogen geleistet. Daher fällt sowohl der vor als auch der nach der Gründung der DDR bis
m 3. Oktober 1990 errichtete Wohnungsbestand der betroffenen Wohnungsunternehmen unter dieses Gesetz. 1.3 Nicht erfaßt werden die aufgrund der Privatisierungspflicht des § 5 AHG veräußerten sowie die rückübertragenen und rückgegebenen Wohnungen. Bis
m Zeitpunkt des Übergangs der Nutzungen und Lasten (durch Vorlage des notariellen Kaufvertrags
ermitteln) oder der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides gilt das Gesetz auch für die
r Privatisierung vorgesehenen und die restitutionsbehafteten Wohnungen. 1.4 Die in Sozialwohnungen umgewandelten Wendewohnungen fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des BelBindG, obwohl auch sie durch das AHG erfaßt werden. Für sie gilt ohne Einschränkung das Wohnungsbindungsgesetz. 2.
Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen 2.1 § 2 enthält Regelungen
m Umfang der Wohnungsbindung und
m Verfahren der Bestimmung des belegungsgebundenen Wohnraums. 2.2
Absatz 1: Als Ausgangspunkt wird der Anteil der belegungsgebundenen Wohnungen auf 50 % vom Gesamtbestand, der durch § 1 bestimmt wird, festgelegt. Die Bindung als solche tritt kraft Gesetzes ein und bedarf somit keines weiteren Verwaltungsakts. 2.2.1 Da sich diese Bindung jedoch abstrakt auf den gesamten Wohnungsbestand der betroffenen Unternehmen bezieht, müssen die einzelnen Wohnungen, für die die Bindung gelten soll, noch bestimmt werden (Absätze 3 und 4 sowie § 5). Die übrigen Wohnungen unterliegen keinerlei Belegungsbindungen mehr, es sei denn, dass Bindungen außerhalb des BelBindG ( z. B. aufgrund einer Förderung) entstanden sind. Um die 50 %-Grenze nicht
überschreiten, muss im Zweifel nach unten abgerundet werden. Beispiel: Ein Unternehmen ist am
m Jahre 2013 nicht veräußert oder rückübertragen. Damit ist jeweils die folgende Anzahl von Wohnungen des Unternehmens kraft Gesetzes belegungsgebunden: vom
lässigen Spielraum, innerhalb dessen sich der Landesgesetzgeber und die das Gesetz ausführenden Stellen bewegen dürfen. Daher müssen die
ständigen Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoBindG - dessen entsprechende Anwendung durch § 12 AHG in Verbindung mit § 4 BelBindG vorgeschrieben wird - Wohnungen von den Bindungen freistellen, soweit nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht besteht ( vgl. Nr. 4.9). Die Ermessensentscheidung ("kann") des § 7 WoBindG wird insoweit durch die übergeordnete Kompetenz des Bundesgesetzgebers eingeschränkt. Zweck der grundsätzlichen Festlegung eines Bindungsanteils von 50 % ist lediglich, den
ständigen Stellen einen geordneten Übergang von der bi slang geltenden vollständigen Belegungsbindung nach dem Belegungsrechtsgesetz in die neue Rechtslage
ermöglichen, nicht aber die landesweite Festschreibung der Quote auf Dauer, wenn die jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnisse einen geringeren Bindungsanteil
lassen. Der nach jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen
r angemessenen Versorgung der Bevölkerung erforderliche Anteil darf nicht überschritten werden. Dieses Ziel ist durch die Freistellung des nicht benötigten Wohnungsbestandes
erreichen (vgl. Nr. 4.9). Entscheidend für die Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels ist, dass die Gemeinden ihre Verantwortung und Sachkenntnis für die Entwicklung der örtlichen Wohnungswirtschaft bewusst wahrnehmen. 2.3
Absatz 2: Grundsätzlich bleiben anderweitige Belegungsbindungen, z. B. aufgrund einer Förderung nach den ModInst- oder Städtebau-Richtlinien des Landes Brandenburg, von dem kraft dieses Gesetzes belegungsgebundenen Bestand unberührt. Sie sind also bei der Berechnung der Anzahl der belegungsgebundenen Wohnungen nicht anzurechnen. Beispiel: Von den 100 Wohnungen eines Unternehmens sind 10 Wohnungen aufgrund einer Förderung Belegungsbindungen unterworfen. Da diese Bindungen nicht angerechnet werden, sind kraft Gesetzes 50 Wohnungen nach diesem Gesetz belegungsgebunden. Ohne Bindungen sind also 40 Wohnungen (es sei denn, dass die
ständige Stelle ausnahmsweise die 10 geförderten Wohnungen als belegungsgebunden bestimmt hat, siehe dazu Nr. 2.4.3). 2.3.1 Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn Unternehmen Sozial- oder Jugendämtern Belegungsrechte
r Wohnraumversorgung besonders benachteiligter Gruppen eingeräumt haben. Derartige Bindungen ergeben sich aus Verträgen der Jugend- und Sozialämter mit den Verfügungsberechtigten. Eine Anrechnung auf die Quote nach diesem Gesetz soll einen Anreiz für die Verfügungsberechtigten darstellen, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Besonders benachteiligte Gruppen sind insbesondere: in Frauenhäusern untergebrachte Frauen mit Kindern; bislang in Heimen untergebrachte Jugendliche; von Obdachlosigkeit betroffene oder bedrohte Personen. Beispiel: Ein Unternehmen hat dem Jugendamt für 10 von seinen insgesamt 100 Wohnungen Besetzungsrechte für obdachlose Jugendliche eingeräumt. Die 10 vertraglich gebundenen Wohnungen werden von den 50 nach diesem Gesetz gebundenen Wohnungen abgezogen, so dass lediglich 40 Wohnungen gesetzlich belegungsgebunden sind. 2.3.2 Unberührt von dieser gesetzlichen Bestimmung bleibt die Möglichkeit, nach § 4 Abs. 1 BelBindG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WoBindG Wohnungen aufgrund öffentlicher Interessen freizustellen, sofern vergleichbare Vereinbarungen mit freien karitativen Trägern bestehen. 2.4
Absatz 3: Das Benennen der konkreten Wohnungen ist Aufgabe der
ständigen Stellen (vgl. Nr. 3.). Die Bestimmung von Wohnungen kommunaler und genossenschaftlicher Wohnungsunternehmen erfolgt durch den Erlass von Verwaltungsakten, sofern kein Kooperationsvertrag abgeschlossen wird. Kommunale Wohnungen bestimmt die
ständige Stelle verwaltungsintern als belegungsgebunden. 2.4.1 Die Verfügungsberechtigten können der
ständigen Stelle Vorschläge für die
benennenden Wohnungen unterbreiten. Die
ständige Stelle ist hieran nicht gebunden. 2.4.2 Bei der Entscheidungsfindung über die Auswahl der Wohnungen sind die berechtigten Interessen der Wohnungsunternehmen mit einzubeziehen. Neben der Vermeidung einseitiger Mieterstrukturen ("Ghettobildung") sollen die konkreten Planungen der Unternehmen hinsichtlich der Wohnungsvergabe oder Privatisierung berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch die zeitnahe, unmittelbar bevorstehende Realisierung. Sichergestellt muss sein, dass spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Bestimmungsverfahrens die entsprechende Wohnung entweder im Rahmen eines Dienst- oder genossenschaftlichen Mitgliedsverhältnisses vergeben oder privatisiert wird. Aus dem Wortlaut ("Berechtigte Interessen sind insbesondere:") ergibt sich, dass über die gesetzlich genannten Beispiele hinaus weitere Interessen berücksichtigt werden können. 2.4.3 Bei der Bestimmung der einzelnen Wohnungen sollen regelmäßig nur solche ausgewählt werden, die bislang noch keinen Belegungsbindungen aufgrund einer Förderung unterliegen. Ihre Einbeziehung würde
m einen den Zweck der Förderung unterlaufen,
m anderen dem Ziel des Gesetzes, anderweitige Belegungsbindungen nicht anzurechnen, widersprechen. Ausnahmsweise kann die
ständige Stelle aber dann geförderte Wohnungen als belegungsgebunden bestimmen, wenn ansonsten eine unzumutbare Häufung von Belegungsbindungen bei einem Unternehmen auftreten würde und dies angesichts der Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt vertretbar ist. Beispiel: Eine Wohnungsgenossenschaft hat für 90 ihrer 100 Wohnungen ModInst-Mittel in Anspruch genommen. Nach Einschätzung der
ständigen Stelle erfordert die örtliche Wohnungsmarktsituation nicht die Bestimmung der noch keinen Bindungen unterliegenden 10 Wohnungen. Sie wählt daher 50 geförderte Wohnungen aus. 2.4.4 Bereits vor der Bestimmung der einzelnen Wohnungen soll eine Entscheidung der Gemeinde getroffen sein, ob eine bestimmte Quote von Wohnungen aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse freigestellt werden soll (siehe Nr. 4.9.5. ff). In diesem Fall müssen aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens nicht alle einzelnen Wohnungen bis
r 50 %-Grenze bestimmt werden. Ergeht
nächst die Freistellung in Höhe der beschlossenen Quote (näheres unter Nr. 4.9.8 ff), müssen im Anschluss nur die Wohnungen in Höhe der Restquote bestimmt werden. Damit verzichtet die
ständige Stelle keineswegs dauerhaft auf ihr Bestimmungsrecht. Im Fall einer späteren Festlegung einer geringeren Freistellungsquote werden dann weitere Wohnungen als belegungsgebunden bestimmt. Beispiel: In einer amtsangehörigen Gemeinde gibt es nur eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, die innerhalb des Gemeindegebiets über Mietwohnungen (insgesamt 200 Wohnungen) verfügt. Die Gemeindevertretung beschließt eine Freistellung von 90 % der 100 (abstrakt durch das BelBindG) belegungsgebundenen Wohnungen. Das Amt wird, um überflüssige Verwaltungstätigkeit
vermeiden,
nächst diesen Beschluss umsetzen, so dass sie
nächst nur noch 10 Wohnungen als belegungsgebunden bestimmen muss. 2.5
Absatz 4: Die Privatisierung oder Rückübertragung belegungsgebundener Wohnungen soll die Belegungsbindung nicht gefährden. Daher bestimmt die
ständige Stelle nach dem Fortfall einer belegungsgebundenen Wohnung eine Ersatzwohnung als belegungsgebunden; sie muss allerdings die 50 %-Grenze des Absatzes 1 beachten. Beispiel: Von den 100 Wohnungen eines Unternehmens sind die 50 kraft Gesetzes belegungsgebundenen Wohnungen bereits bestimmt worden. Das Unternehmen veräußert aus diesem gebundenen Bestand 15 Wohnungen
r Erfüllung der Privatisierungsverpflichtung.
den 35 verbleibenden Wohnungen sind 7 neue Wohnungen (Abrundung!) aus dem bislang freien Bestand als belegungsgebunden
bestimmen. 3.
ständige Stelle 3.1 Die Verwaltungsaufgaben, die die
ständigen Stellen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz (BelBindG)
erfüllen haben, sind weitgehend deckungsgleich. § 4 verweist auf die anzuwendenden Vorschriften des WoBindG. Daher bestimmt § 3 dieselben
ständigen Stellen für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz und dem WoBindG (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die
ständigen Stellen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Gesetz
r Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (WoBindBauZV vom 28. September 1993, GVBl. II S. 664)). 3.2 Allerdings besteht für Freistellungen aufgrund der örtlichen Wohnungsmarktlage eine vom WoBindG eine abweichende Regelung (Einzelheiten siehe Nr. 4.9.9, 4.11.3).
dem obliegen auch die Aufgaben, die bei neuerrichteten Sozialwohnungen die Investitionsbank des Landes Brandenburg wahrnimmt, der
ständigen Stelle (vgl. Punkt 4.3.3). 4.
BindG) und anderer Vorschriften 4.1 § 4 Abs. 1 und Abs. 3 erfüllen die Vorgaben des § 12 Abs. 2 AHG, der die entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes vorschreibt. Im folgenden sind die für dieses Gesetz entsprechend anzuwendenden Vorschriften mit Erläuterungen oder Verweisen auf die Verwaltungsvorschrift
m Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) vom 15. Mai 1995 ( ABl. S. 486) aufgeführt. Der dem BelBindG angepasste Text des WoBindG ist in abweichender Schriftart wiedergegeben. 4.2 § 2 - Sicherung der Zweckbestimmung 4.2.1
ständige Stelle hat über die belegungsgebundenen Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Wohnungsinhaber und Wohnungsunternehmen Daten
erheben,
speichern,
verändern und
nutzen, soweit dies
r Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. 4.2.2
ständige Stelle nicht die Bewilligungsstelle oder die darlehensverwaltende Stelle, so sind die Stellen berechtigt und auf Verlangen gegenseitig verpflichtet, ihre Unterlagen
r Verfügung
stellen und Auskünfte
erteilen, soweit dies
r Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 4.2.3
ständigen Stelle auf Verlangen Auskunft
erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen
gewähren und dem Beauftragten der
ständigen Stelle die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen
gestatten, soweit dies
r Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen. 4.2.4
ständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse
erteilen, soweit dies
r Sicherung der Zweckbestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers oder Wohnungsinhabers bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Antragsteller Gelegenheit
r Stellungnahme gegeben werden. 4.2.5 Abs. 1 enthält die Verpflichtung der
ständigen Stellen
r Erfassung des belegungsgebundenen Wohnungsbestandes. Abs. 2 regelt die
sammenarbeit zwischen der Bewilligungsstelle, der darlehensverwaltenden und der
ständigen Stelle. Nach der Verordnung über die
ständigkeit nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz vom 27. Dezember 1993 nimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Postfach 11 11 41, 60046 Frankfurt/Main, die Aufgaben der Bewilligungs- und der darlehensverwaltenden Stelle wahr. Diese ist somit den
ständigen Stellen gegenüber verpflichtet, Auskünfte über die Inanspruchnahme von Altschuldenhilfe
erteilen. Abs. 3 und 4 enthalten Auskunfts-, Einsichts- und Betretensrechte. 4.2.6 Die
ständige Stelle hat dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), Referat 33,
m 1. März 1996 und
m 1. Juli 1996 Bericht
erstatten über: Zahl der bis
m 3. Oktober 1990 errichteten Wohnungen der Unternehmen, die Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben, aufgeteilt nach Unternehmen; Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen nach diesem Gesetz Belegungsbindungen unterliegen; Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen außerhalb dieses Gesetzes Belegungsbindungen unterliegen; Zahl der freigestellten Wohnungen, aufgeteilt nach Unternehmen. Ein Muster hierzu befindet sich in der Anlage. 4.2.7 Darüber hinaus hat die
ständige Stelle über Freistellungen von Wohnungen mit Rücksicht auf die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich
berichten. 4.2.8 Die jährliche Berichterstattung
m
den VV-WoBindG) - für den Wohnungsbestand nach der VV-WoBindG erstmalig 1996, für den nach BelBindG erstmalig 1997 - bleibt unberührt. Einzelheiten sind der Nr. 2. der VV-WoBindG
entnehmen. 4.3 § 2 a - Mitteilungs- und Unterrichtspflicht bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen 4.3.1
ständigen Stelle die Umwandlung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklärung
übersenden. Beabsichtigt das Wohnungsunternehmen eine belegungsgebundene Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll,
veräußern, so hat es der
ständigen Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung des Vertrages oder Vorvertrages, durch den es sich
r Übertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen. 4.3.2
ständige Stelle hat auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräußerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber über die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere über das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 2 b,
unterrichten. 4.3.3 Näheres ist Nr. 3. der VV-WoBindG
entnehmen.
beachten ist die abweichende
ständigkeitsregelung. Anstelle der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) haben die nach § 3
ständigen Stellen diese Aufgaben wahrzunehmen. 4.4 § 2 b - Vorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen 4.4.1
. Er kann das Vorkaufsrecht bis
m Ablauf von sechs Monaten seit Mitteilung des Wohnungsunternehmens über den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages ausüben. 4.4.2
denselben Bedingungen
stande. 4.5 § 4 - Überlassung an Wohnberechtigte 4.5.1
ständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. 4.5.2
m Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5 WoBindG) übergibt, und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Auf Antrag des Wohnungsunternehmens kann die
ständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint. 4.5.3
ständigen Stelle den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen des Absatzes 2 die ihm übergebene Bescheinigung vorzulegen. 4.5.5
m Gebrauch überlassen; hausstandszugehörigen Familienangehörigen, die nach § 569 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch ohne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung
m Gebrauch überlassen werden. 4.5.6
ständigen Stelle das Mietverhältnis
kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7
überlassen. Kann das Wohnungsunternehmen die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die
ständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem das Wohnungsunternehmen sie entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, dass die Wohnung nicht eine belegungsgebundene Wohnung sei. 4.5.7 Einzelheiten sind der Nr. 5. der VV-WoBindG
entnehmen. 4.6. § 5 - Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung 4.6.1
ständigen Stelle
erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt, mit der Maßgabe, daß
r Familie der Wohnungssuchenden neben den in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Angehörigen auch die Personen zählen, mit denen die Wohnungssuchenden in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben (vgl. Nr. 4.6.4). Die Bescheinigung kann erteilt werden, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt, wenn der Wohnungssuchende
vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden.
r Familie des Wohnungssuchenden rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Angehörigen (vgl. jedoch Nr. 4.6.4). Die Bescheinigung ist
versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug belegungsgebundener Wohnungen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. 4.6.2
erwartende
sätzliche Raumbedarf
berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa kann dem Wohnungssuchenden ausnahmsweise ein
sätzlicher Raum
gebilligt werden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben.
einem Personenkreis, für den Wohnungen vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen Antrag in der Bescheinigung anzugeben.
lesen, dass die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines
erfolgen hat, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus liegt es in dem (verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum der
ständigen Stelle, ob sie im Einzelfall auch dann eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft annimmt, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 4.6.5 Zwar stimmen die bislang im geförderten Neubau und die im Bestand vorgefundenen Wohnungsgrößen nicht überein; dennoch ist keine Abweichung von der VV-WoBindG bei der Angabe der angemessenen Wohnungsgröße im WBS vorzunehmen. Bei Rückfragen sind die Wohnungssuchenden darauf
verweisen, dass sowohl die Angaben
Raumzahl als auch
r Größe lediglich Höchstgrenzen darstellen und keinen Anspruch auf Überlassung einer diesen Grenzen entsprechenden Wohnung begründen. 4.6.6 Die übrigen Einzelheiten sind Nr. 6. der VV-WoBindG
entnehmen. 4.7 § 5 a - Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf 4.7.1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen
erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, dass das Wohnungsunternehmen eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der
ständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden
m Gebrauch überlassen darf. Die
ständige Stelle hat dem Wohnungsunternehmen mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende
r Auswahl
benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 4 insbesondere die Personengruppen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorrangig
berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach w elchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll. 4.7.2 Da die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung auch für die nach dem BelBindG belegungsgebundenen Wohnungen gilt, sind die Einzelheiten Nr. 7. der VV-WoBindG
entnehmen. 4.8 § 6 - Selbstbenutzung, Nichtvermietung 4.8.1
ständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre. 4.8.3
ständigen Stelle einem Wohnungssuchenden gemäß § 4
m Gebrauch
überlassen. 4.8.4
verstehen) gilt, ist eine Selbstbenutzung einer Wohnung nicht denkbar. Wird eine Wohnung oder ein gesamtes Wohngebäude an eine natürliche Person veräußert, endet die Bindung ohnehin, da die
ständige Stelle andere Wohnungen als belegungsgebunden
bestimmen hat. Daher hat auch Absatz 7 nur eine beschränkte Bedeutung. 4.8.6 Die weiteren Einzelheiten sind Nr. 8. der VV-WoBindG
entnehmen. 4.9 § 7 - Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen 4.9.1
ständige Stelle kann das Wohnungsunternehmen von den Bindungen nach § 4 oder § 6 freistellen, soweit nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung besteht, auch soweit die Freistellung der Verhinderung oder Beseitigung einseitiger Strukturen in der Wohnungsbelegung dient oder Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen von Dienstverhältnissen oder im Rahmen von genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnissen
m Gebrauch überlassen werden sollen oder das Wohnungsunternehmen der
ständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine gleichwertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die nicht belegungsgebunden ist, nicht dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt und nicht nach den §§ 87 a, 87 b, 88, 88 d und 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist (Ersatzwohnung), für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt und dieser nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen kein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen entgegensteht. Freistellungen können für einzelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen Personenkreis nicht mehr besteht. 4.9.2
Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Die Freistellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch unter der Bedingung erteilt werden, dass das Wohnungsunternehmen der
ständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine Ersatzwohnung im Sinne der Nummer 3, auch wenn sie nicht gleichwertig ist, für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt. Die Freistellung ist dem Wohnungsunternehmen schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt ersetzt werden. 4.9.4
ständigen Stellen stellen zwar die belegungsgebundenen Wohnungen durch Verwaltungsakt frei; jedoch hat der Gesetzgeber aufgrund der Bedeutung dieser Vorschrift im Gesamtgefüge des Gesetzes die Beurteilung der Frage, ob nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht oder nicht mehr besteht, für die amtsangehörigen Gemeinden allein den Gemeinden überlassen. Damit hat er die gemeindliche Verantwortung und Sachkompetenz für die Entwicklung des Wohnungsmarktes vor Ort herausgestellt. Die Ämter haben daher zwar keinen eigenen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Frage, ob überhaupt - und wenn, in welchem Umfang - nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen Wohnungen von den Belegungsbindungen gem& auml;ß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoBindG freizustellen sind; sie sollen jedoch den amtsangehörigen Gemeinden Beschlussempfehlungen vorlegen, die den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. 4.9.6 Die Gemeinden haben bei ihrer Entscheidung die Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG)
beachten. Dementsprechend muss die Freistellung im Umfang des Anteils der belegungsgebundenen Wohnungen erfolgen, der nicht
r angemessenen Versorgung der Bevölkerung nach den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen erforderlich ist (vgl. Nr. 2.2.2). Beispiel 1: Die amtsangehörige Gemeinde G ist kein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Unversorgte Wohnungssuchende sind weder in der G noch in den Nachbargemeinden bekannt. Daher beschließt die Gemeindevertretung von G eine Freistellung aller Wohnungen. Beispiel 2: In der Stadt S verfügt das kommunale Wohnungsunternehmen über 6.000, die Wohnungsbaugenossenschaft über 4.000 Wohnungen. Beide Unternehmen nahmen Altschuldenhilfe in Anspruch. 1.000 der insgesamt 10.000 Wohnungen beider Unternehmen unterliegen aufgrund der Inanspruchnahme von Fördermitteln bestimmten Bindungen. Weitere Belegungsbindungen existieren in der Stadt S nicht. Im Laufe des kommenden Jahres werden 1.500 Wohnungen (15 %) privatisiert werden. Ferner ist von ca. 500 begründeten Rückübertragungsansprüchen auszugehen. Von den 8.000 restlichen Wohnungen werden also 4.000 Wohnungen belegungsgebunden sein. Dazu kommen die 1.000 geförderten Wohnungen. Nach den Erfahrungen des Wohnungsamts werden im Jahr regelmäßig etwa 5 % der Wohnungen frei, mithin voraussichtlich also ca. 250 der mit Belegungsbindungen versehenen Wohnungen (5 % von 5.000). In den vergangenen Jahren hatte das Wohnungsamt jährlich etwa 200 Wohnungssuchende
versorgen. Nach der Prognose des Wohnungsamts wird sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt in nächster Zeit nicht verändern, da der
erwartende
zug durch bereits begonnenen Neubau aufgefangen werden wird. Daher genügt nach Einschätzung der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Anzahl von freiwerdenden Wohnungen (also 80 % der 5.000 Wohnungen = 4.000). Somit beschließt sie eine Freistellung von 1.000 der nach dem Belegungsbindungsgesetz gebundenen Wohnungen. 4.9.7 Die Gemeinden werden ihre Entscheidung in regelmäßigen, angemessenen Abständen (z. B. jährlich)
überprüfen haben. Die Ämter haben die Vertretungen der amtsangehörigen Gemeinden durch regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse (mindestens einmal jährlich) und gegebenenfalls erforderliche Erarbeitung von Beschlussvorlagen
unterstützen. 4.9.8 Die Umsetzung des Beschlusses der amtsangehörigen Gemeinden ist Aufgabe der nach § 3
ständigen Stelle. Das Amt trifft also die Ermessensentscheidung, welche Wohnungen im Rahmen der Vorgabe der Gemeindevertretung(en) freizustellen sind, von Amts wegen oder auch auf Antrag der Wohnungsunternehmen. Beispiel: Das Amt A hält aufgrund Wohnungsneubaus die Wohnungssituation in der amtsangehörigen Gemeinde GA für so entspannt, dass eine Wohnungsbindung dort überhaupt nicht erforderlich ist. In der Gemeinde GB sollte ein Überschreiten der Einkommensgrenzen um bis 30 % möglich sein. In Gemeinde GC soll nur noch eine Belegungsbindung von 10 % erforderlich sein. In der Gemeinde GD sollen gar keine Einkommensgrenzen erforderlich sein. Das Amt erarbeitet entsprechende Beschlussvorlagen. Aber erst auf Beschluss der Gemeindevertretungen darf das Wohnungsamt die freizustellenden Wohnungen auswählen und die entsprechenden Bescheide erlassen. 4.9.9 Abweichend vom Verfahren bei der Freistellung von Sozialwohnungen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte nicht nur für die Freistellung einzelner Wohnungen, sondern auch für Freistellungen von Wohnungen bestimmter Art und für bestimmte Gebieten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 WobindG
ständige Stelle. 4.9.10 Auch ist im Gegensatz
m Verfahren bei der Freistellung einzelner Sozialwohnungen die Einwilligung des MSWV nicht erforderlich. Dies gilt selbstverständlich nicht für Bindungen von Wohnungen, die aufgrund der Förderung mit Landesmitteln entstanden sind. Genehmigungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen, von den Bindungen des Bewilligungsbescheids oder des Darlehensvertrages abzuweichen, kann ausschließlich das MSWV erteilen. 4.9.11 Die Freistellung hat sich
m einen an den wohnungswirtschaftlichen Erfordernissen,
m anderen an den Interessen der Wohnungsunternehmen
orientieren. Bei der Abwägung der Interessen ist Nr. 2.4.2 entsprechend anzuwenden.
berücksichtigen ist ferner im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Eignung des jeweiligen Wohnungsbestandes entsprechend dem Bedarf; Rechtsform der Unternehmen; unterschiedliche Entlastung der Unternehmen durch Altschuldenhilfe. Beispiel 1: Die Gemeinde G verfügt ebenso wie die ortsansässige Wohnungsgenossenschaft über 500 Wohnungen. Erhöhte Nachfrage besteht in G nach lediglich nach Ein-Raum-Wohnungen. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsmäßigkeitsgrundsatzes hat G
nächst in angemessenem Umfang ihre eigenen belegungsgebundenen Wohnungen
r Wohnungsversorgung einzusetzen. Die
ständige Stelle wird daher
nächst die genossenschaftlichen Wohnungen freistellen. Da der Bedarf an 1-Raum-Wohnungen aber nicht aus dem gemeindlichen Bestand gedeckt werden kann, wird sie jedoch nicht alle genossenschaftlichen Ein-Raum-Wohnungen freistellen. Beispiel 2: Die Wohnungsunternehmen A und B haben Zinshilfe und Teilentlastung, das Wohnungsunternehmen C hat nur Zinshilfe in Anspruch genommen. Die Teilentlastung bei A betrug 850 DM/m², bei B 350 DM/m² Wohnfläche. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, die erforderlichen Freistellungen so auf die Unternehmen
verteilen, dass bei C Wohnungen in größerem Umfang als bei B und bei B in größerem Umfange als bei A freizustellen sind. 4.9.12 Freistellungen von belegungsgebundenen Wohnungen erfolgen im Gegensatz
m Verfahren bei Sozialwohnungen grundsätzlich nicht unter der Auflage einer Ausgleichszahlung. Ausnahme: Zweckentfremdung (siehe Nr. 4.10.3). 4.9.13 Werden Wohnungen aufgrund der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse freigestellt, ist der Verwaltungsakt grundsätzlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Jahres) und/oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Änderung der Wohnungsmarktlage - bei Wohnungen in amtsangehörigen Gemeinden für den Fall eines neuen abweichenden Beschlusses der Gemeinde -
erlassen. 4.9.14 Ohne Beschluss der amtsangehörigen Gemeinde darf das Amt nur Wohnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoBindG freistellen (überwiegende öffentliche oder private Interessen in Einzelfällen). 4.9.15 Im übrigen wird auf Nr. 9 der VV-WoBindG verwiesen. 4.10. § 12 - Zweckentfremdung, bauliche Veränderung 4.10.1
ständigen Stelle nicht
Zwecken einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohnzwecken
geführt werden. 4.10.2
ständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. 4.10.3
Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 4.10.4
widerhandelt, hat auf Verlangen der
ständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden gemäß § 4
m Gebrauch
überlassen. 4.10.5
ständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten schriftlich
bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als belegungsgebunden gilt. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. 4.11.2
ständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich
bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine belegungsgebundene Wohnung ist. 4.11.3 Nr. 12. der VV-WoBindG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
ständige Stellen die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreie Städte sind. 4.12 § 19 - Gleichstellungen 4.12.1
m Gebrauch überläßt. Dem Mieter einer belegungsgebundenen Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnis, bewohnt. 4.12.3
ständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden. 4.16 § 25 - Maßnahmen bei Gesetzesverstößen 4.16.1
ständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Wohnungsunternehmen Geldleistungen bis
10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. 4.16.2
rückfordern. Soweit
schüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden. 4.16.3
ständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
ständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den sozialen Wohnungsbau einzusetzen. 4.16.5 Nr. 13 der VV-WoBindG findet Anwendung. 4.17 § 26 - Ordnungswidrigkeiten 4.17.1
m Gebrauch überlässt oder belässt, eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leerstehen läßt, gegenstandslos, eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als Wohnzwecken
führt oder baulich verändert. 4.17.2
5.000 Deutsche Mark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis
20.000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis
100.000 Deutsche Mark geahndet werden. 4.17.3 Nr. 14 der VV-WoBindG findet - mit Ausnahme der Ahndung von Mietpreisverstößen - Anwendung. Die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz bleibt unberührt. 4.18 § 27 - Weitergehende Verpflichtungen Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im
sammenhang mit der Gewährung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind. 5.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag 5.1 Aufgrund der leichteren Handhabbarkeit sollen die Regelungen des § 2 Abs. 3 und 4 sowie das Verfahren der Benennung von Wohnungssuchenden statt durch Verwaltungsakt auch in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Kooperationsvertrag) zwischen
ständiger Stelle und Wohnungsunternehmen getroffen werden können. 5.2 Da diese Verträge an die Stelle der Verwaltungsakte treten, ist vor dem Abschluss eines Vertrages, der eine geringere oder andere Quote von Belegungsbindungen als die gesetzliche vorsieht (Freistellungen), bei amtsangehörigen Gemeinden ein Beschluss der Gemeinde erforderlich. 5.3 Die Vertragsgestaltung ist im wesentlichen frei. Ein Muster befindet unter Nr. 5.6. 5.4 Grundsätzlich wird immer entweder eine Befristung der Laufzeit des Vertrages auf ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit oder eine ordentliche Kündigungsfrist von höchstens einem Jahr
vereinbaren sein. Ob außerdem ausdrücklich die außerordentliche Kündigung aus wichtigen, im Vertrag benannten Gründen oder ob Vertragsstrafen geregelt werden, ist in jedem Einzelfall vor Ort
entscheiden. 5.5 Das in der Anlage beigefügte Vertragsmuster 1 ist nicht als zwingend, sondern als unverbindliches Beispiel anzusehen, das den örtlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen ist. Generell wird jedenfalls in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf - im Gegensatz
dem als Anlage beigefügten Wohnungsversorgungsvertrag (siehe Nr. 6.) - dann eine an das unter Nr. 5.6 aufgeführte Muster angelehnte Vertragsgestaltung vorzuziehen sein, solange eine uneingeschränkt vertrauensvolle
sammenarbeit zwischen Wohnungsunternehmen und
ständiger Stelle noch nicht besteht. 5.6 Kooperationsvertrag (Muster) Die Stadt/die Gemeinde/das Amt ................................................................, - nachfolgend
ständige Stelle genannt - vertreten durch ................................................................................................, und ........................................................................................................................, - nachfolgend Wohnungsunternehmen genannt - vertreten durch ..............................................................................................., vereinbaren
r Durchführung des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) folgendes: § 1 Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen
ständigen Stelle Daten über Baujahr, Lage, Größe, Ausstattung und derzeit gezahlte Miete seines gesamten Wohnraums
r Verfügung
stellen und diese jährlich jeweils
m 15. März aktualisieren.
ständige Stelle sind sich einig, dass aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung ........................ vom ..................... .......... vom Hundert des bis
m 3. Oktober 1990 errichteten Wohnungsbestandes der Belegungsbindung unterliegen.
ständige Stelle sind sich einig, dass die in Absatz 2 genannte Vom-Hundert-Quote im Falle eines neuen, abweichenden Beschlusses der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung ................................... diesem Beschluss entsprechend geregelt wird.
diesem Vertrag aufgeführten Wohnungen werden als belegungsgebunden bestimmt.
ständigen Stelle für die in Anlage 2 aufgeführten Wohnungen ein Besetzungsrecht ein. § 2 Verfahren der Benennung von Wohnungssuchenden
ständigen Stelle innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden den Termin mit,
dem in § 1 Abs. 4 genannte Wohnungen frei werden. Die
ständige Stelle benennt innerhalb von einer weiteren Woche nach der Mitteilung drei Wohnungssuchende.
m Vertragsschluß bereit, teilt das Wohnungsunternehmen dies der
ständigen Stelle innerhalb von drei Tagen mit.
ständige Stelle benennt innerhalb von weiteren drei Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 nochmals drei Wohnungssuchende. Ist keine/r der benannten Wohnungssuchenden
m Vertragsschluss bereit, kann das Wohnungsunternehmen nach entsprechender Mitteilung an die
ständige Stelle die Wohnungen beliebigen Wohnungssuchenden gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) überlassen. Das Wohnungsunternehmen übersendet der
ständigen Stelle den Wohnberechtigungsschein mit Überlassungsvermerk innerhalb einer Woche nach Übergabe.
ständige Stelle prüft und beachtet die
mutbarkeit vor der Benennung der Wohnungssuchenden.
ständige Stelle nur eine/n Wohnungssuchenden benennt, mit dem das Wohnungsunternehmen einen Vertrag abzuschließen hat.
ständige Stelle verpflichten sich, wohnungswirtschaftlich sinnvollen Wohnungstausch
fördern. Erforderlichenfalls stellt das Wohnungsunternehmen begründete Anträge auf Freistellung von benötigten Wohnungen. § 4
sammenarbeit
r Durchführung dieses Vertrages erfolgt ein ständiger Informationsaustausch zwischen dem Wohnungsunternehmen und der
ständigen Stelle.
ständige Stelle benennt .....................................
r Behandlung grundsätzlicher Fragen und Probleme finden vierteljährliche Beratungen zwischen ....................................... des Wohnungsunternehmens und .................................. der
ständigen Stelle statt. § 5 Schlußbestimmungen
m Jahresende gekündigt werden.
ständige Stelle) (Wohnungsunternehmen)
sammenarbeit zwischen
ständiger Stelle und Wohnungsunternehmen besteht. Die Einschätzung, ob dies im Einzelfall
trifft, hat die
ständige Stelle aufgrund der Erfahrungen, die sie - auch während der Geltungsdauer des Belegungsrechtsgesetzes - mit den jeweiligen Unternehmen gemacht hat, treffen. Der Unterschied
m Kooperationsvertrag (§ 5 BelBindG) besteht darin, dass anstelle der freiwerdenden Wohnungen eines bestimmten feststehenden Anteils belegungsgebundener Wohnungen ein bestimmter Anteil aller jeweils innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. jährlich) freiwerdenden Wohnungen eines Wohnungsunternehmens jeweils an die berechtigten Wohnungssuchenden vergeben wird. Der Vorteil dieses Vertragsmusters besteht für die
ständigen Stellen in der Entbürokratisierung des Verfahrens und der Sicherheit, dass regelmäßig freiwerdende Wohnungen
r Wohnungsversorgung eingesetzt werden können, da diese nicht nur aus einem eingeschränkten, sondern aus dem Gesamtbestand des Wohnungsunternehmen
r Verfügung stehen. Auf der Seite der Unternehmen liegt der Vorteil in der erleichterten Steuerbarkeit der Wohnungsbelegung im Einzelfall und der damit verbundenen sozialen Durchmischung des Wohnungsbestandes. Für die
ständigen Stellen entfällt - selbstverständlich nur für die Laufzeit des Vertrages - die Bestimmung der einzelnen belegungsgebundenen Wohnungen. Ferner ist durch die Vereinbarung eines "geschützten Marktsegments" - in dem den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen angemessenen Umfang - die Versorgung Wohnungssuchender mit dringendem Wohnbedarf mit geringem Verwaltungsaufwand gewährleistet. Gewährleistet ist außerdem, dass regelmäßig ein der tatsächlichen Fluktuation entsprechender Anteil von Wohnungen den Wohnungssuchenden
r Verfügung steht. Dies kommt dem Bestreben nach einer Verbesserung der der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch günstige und zweckmäßige Verteilung von Wohnraum entgegen. Die Wohnungsunternehmen können andererseits im Rahmen der vereinbarten Belegungsbindungen relativ frei über den Wohnungsbestand verfügen und für eine sozial ausgewogene Wohnungsverteilung sorgen. Angesichts der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der
ständigen Stelle (kein abgegrenzter bestimmter Wohnungsbestand) kann ein solcher Vertrag nur in Betracht kommen, wenn die
ständigen Stellen vollkommen von der Vertragstreue des Wohnungsunternehmens überzeugt sind. Bei Vertragsverstößen ist der Vertrag unverzüglich fristlos
kündigen und sofort in das Bestimmungsverfahren nach §§ 2, 4 Abs. 2 BelBindG überzugehen. Dies ist ausdrücklich im Vertrag
regeln. Sofern im Vertrag von der durch das BelbindG vorgegebenen Quote von 50 % abgewichen werden soll - hierbei ist dabei davon auszugehen, dass die erforderliche Quote von insgesamt freiwerdenden Wohnungen der Nr. 4.9.6 entspricht - ist bei amtsangehörigen Gemeinden immer ein entsprechender Beschluss der Gemeinde (§ 4 Abs. 2 BelBindG) erforderlich. Ohne diesen Beschluss kann ein Vertrag mit dem Inhalt, dass nicht ein bestimmter Anteil an den Wohnungen eines Unternehmens, sondern ein unter 50 % liegender Anteil an allen freiwerdenden Wohnungen eines Unternehmens der Wohnraumversorgung des durch das BelBindG begünstigten Personenkreises dient, durch das Amt nicht geschlossen werden. Wohnungsversorgungsvertrag (Muster) Die Stadt/die Gemeinde/das Amt ................................................................, - nachfolgend
ständige Stelle genannt - vertreten durch ................................................................................................., und ..........................................................................................................................., - nachfolgend Wohnungsunternehmen genannt - vertreten durch .................................................................................................., vereinbaren folgendes: § 1
r Wiedervermietung kommenden Wohnungen mindestens ............... vom Hundert nur an Wohnungssuchende gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
vermieten, mindestens ............... vom Hundert nur an Wohnungssuchende gegen Übergabe einer Bescheinigung, dass das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um nicht mehr als 60 % übersteigt,
vermieten. Im Rahmen dieser Vermietungsverpflichtung sind von den
r Wiedervermietung kommenden Wohnungen mindestens .............. vom Hundert an Wohnungssuchende
vermieten, die einen nach Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift
m Wohnungsbindungsgesetz durch die
ständige Stelle bestätigten dringlichen Wohnungsbedarf aufweisen.
ständige Stelle sind sich einig, dass die Vom-Hundert-Quoten des Abs. 3 im Falle eines abweichenden Beschlusses der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung ................................... neu geregelt werden.
r Bereitstellung von Wohnraum für von diesen benannten Wohnungssuchenden. § 2
ständige Stelle bei Beendigung dieses Vertrages von diesem Recht Gebrauch machen wird.
r Sicherung und Herstellung einer ausgewogenen Mieterstruktur und der Wahrung einer wirtschaftlichen Wohnungsverwaltung bleibt dem Wohnungsunternehmen die Auswahl der Wohnungen vorbehalten, die einem nach § 1 Abs. 3 berechtigtem Wohnungssuchenden überlassen werden.
Teilen oder insgesamt durch ein anderes ortsansässiges Wohnungsunternehmen, das diesem Vertrag mit
stimmung der Vertragsparteien beigetreten ist, übernommen werden.
ständigen Stelle Daten über Wohnungen aufgeteilt nach Baujahr, Lage, Größe, Ausstattung und derzeit gezahlte Miete seines gesamten Wohnraums
r Verfügung
stellen.
ständigen Stelle unter Beifügung des Berechtigungsscheins
m Bezug einer Wohnung Adresse undGröße der überlassenen Wohnungen
m
Beginn der Nachweisperiode die Zahl der im vorausgegangenen Nachweiszeitraum wiedervermieteten Wohnungen und die Zahl der nach § 1 Abs. 3 versorgten Wohnungssuchenden mitteilt.
ständige Stelle verpflichtet sich,
den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten dem Wohnungsunternehmen eine Liste der nach § 1 Abs. 3 mit Wohnraum
versorgenden Wohnungssuchenden, aufgeschlüsselt nach Wohnungsgrößen und Berechtigungsgruppen mit Kennzeichnung des dringenden Wohnbedarfs,
r Verfügung
stellen.
r Durchführung dieses Vertrages erfolgt ein ständiger Informationsaustausch zwischen dem Wohnungsunternehmen und der
ständigen Stelle.
ständige Stelle benennt .....................................
r Behandlung grundsätzlicher Fragen und Probleme finden vierteljährliche Beratungen zwischen ....................................... des Wohnungsunternehmens und .................................. der
ständigen Stelle statt. § 5
m 31. Dezember 2013, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten
m Jahresende kündigt.
ständige Stelle) (Wohnungsunternehmen) Anlage 2 (Berichterstattung) Berichterstattung nach Punkt 4.2.6 der VV-BelBindG
m
treffendes streichen) an das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), Referat 33 Unternehmen, die Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben Zahl der bis
m 3. Oktober 1990 errichteten Wohnungen Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen nach diesem Gesetz Belegungsbindungen unterliegen; Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen außerhalb dieses Gesetzes Belegungsbindungen unterliegen; Zahl der freigestellten Wohnungen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.