← Deutschland

Bekanntmachung der „Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge ge

Bekanntmachung der „Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder

Artikel 52Absatz 3 Nr. 2 Pflege

VG“ vom 12. August 1999 ( ABl./99, [Nr. 38] , S.830) Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, vertreten durch die für die Kriegsopferfürsorge zuständigen obersten Landesbehörden, haben eine Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder

Artikel 52Absatz 3 Nr. 2 Pflege-Versicherungsgesetz (Pflege

VG) geschlossen. Diese ist nach § 3 der Vereinbarung mit Wirkung vom

  1. Juli 1996 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
  2. August 1999 Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung der Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder

Artikel 52Absatz 3 Nr. 2 Pflege

VG Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, vertreten durch die für die Kriegsopferfürsorge zuständigen obersten Landesbehörden, schließen auf Grund von Artikel 52 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbsatz des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom

  1. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Mai 1996 (BGBl. I S. 718), folgende Vereinbarung: § 1 Aufteilung Die in Artikel 52 Absatz 3 Nr. 2,
  3. Halbsatz PflegeVG genannten Beträge werden von den Ländern nach dem Einwohnerschlüssel aufgebracht. Hierbei wird jeweils die Wohnbevölkerung am
  4. September 1995 zugrunde gelegt. Die Höhe der auf jedes einzelne Bundesland in den Jahren 1996 bis 2002 entfallenden Kürzungen der Erstattungen des Bundes für die Kriegsopferfürsorge ist in der Anlage*) aufgeführt. § 2 Überweisung an den Bund Das Land schreibt den von ihm nach der Anlage zu erbringenden Betrag dem Kap. 1111; Titel 642 01 des Bundeshaushaltes erstmals bis zum
  5. September 1996 gut; in den darauffolgenden Jahren jeweils bis zum
  6. Juni. Alternativ dazu kann das Land von der Abbuchung von Ausgabemitteln aus Kap. 1111; Titel 642 01 absehen, bis der von ihm nach der Anlage zu erbringende Betrag erreicht ist. § 3 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom
  7. Juli 1996 in Kraft. Für das Land Baden-Württemberg Für den Freistaat Bayern Dr. Erwin Vetter Barbara Stamm Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg Beate Hübner Dr. Regine Hildebrandt Für die Freie Hansestadt Bremen Für die Freie Hansestadt Hamburg Uwe Beckmeyer Helgrit Fischer-Menzel Für das Land Hessen Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Barbara Stolterfoht Hinrich Kuessner Für das Land Niedersachsen Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Wolf Weber Dr. Axel Horstmann Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Saarland Florian Gerster Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Hans Geisler Dr. Gerlinde Kuppe Für das Land Schleswig-Holstein Für den Freistaat Thüringen Heide Moser Irene Ellenberger *) Die Anlage ist Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.