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Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg und dem Senator für Wirtschaft und

Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg und dem Senator für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin über die Durchführung technischer Aufgaben im Rahmen der EU-Agrarförderung vom

  1. Februar 1997 ( ABl./97, [Nr. 13] , S.209) Das am
  2. Dezember 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg und dem Senator für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin über die Durchführung technischer Aufgaben im Rahmen der EU -Agrarförderung ist nach seinem Artikel 6 am
  3. Januar 1997 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
  4. Februar 1997 Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Edwin Zimmermann Abkommen über die Durchführung technischer Aufgaben im Rahmender EU-Agrarförderung Der Senator für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin, - nachfolgend Berlin - und der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg - nachfolgend Brandenburg - schließen zur Durchführung technischer Verwaltungsaufgaben Berlins, die im Zusammenhang mit der automatisierten Verwaltung von EU-Beihilfen zur Förderung der Landwirtschaft auf der Grundlage des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS), des automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie des Reformierten Rechnungsabschlußverfahrens des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abt. Garantie, entstehen, folgende Vereinbarung: § 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1)Das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Frankfurt/Oder (LELF) führt für Berlin die technischen Verwaltungsaufgaben im Sinne der Verordnung ( EG ) Nr. 1287/95 des Rates zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 729/70 durch. Zugleich führt es die damit unmittelbar verbundenen technischen Verwaltungsaufgaben für die automatisierte Auszahlung der Beihilfen sowie übergreifende Abgleiche im Rahmen des InVeKoS durch.
(2)Alle technischen Verwaltungsaufgaben Berlins, für deren Durchführung sich Berlin des LELF bedient, sind von Berlin fachlich zu begleiten und zu verantworten.
(3)Alle Datenverarbeitungsabläufe für Berlin werden im LELF von den Brandenburger Verfahren getrennt geführt und bearbeitet. § 2 Leistungen Berlins
(1)Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens erwirbt Berlin die erforderliche Lizenz für die Software "PROFIL-AMT", "PROFIL-LAND" sowie "PROFIL-RAVEL". Testung, Abnahme und Freigabe dieser Programm software erfolgt durch Berlin unter Mitwirkung des LELF. Die Kosten für die Pflege und Wartung der von ihm erworbenen Software trägt Berlin. Entsprechendes gilt bei erforderlichen Neuentwicklungen und Änderungen.
(2)Berlin stellt die zusätzlichen fachlichen Personalkapazitäten nach den Erfordernissen des jeweiligen Verfahrens dem LELF zur Verfügung.
(3)Von den für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Hardware -Investitionen im LELF trägt Berlin für das Jahr 1996 gegen entsprechenden Nachweis einmalig einen Kostenanteil von 20.353 DM . Im übrigen trägt Berlin ein Siebzehntel der jährlich tatsächlich anfallenden Sachkosten, zu denen der Nachweis durch das LELF jährlich geführt wird, insbesondere für Archivhaltung und allgemeine Sachaufwendungen. § 3 Leistungen des LELF Das LELF übernimmt für Berlin auf der Grundlage der Software "PROFIL-LAND" und "PROFIL-RAVEL" die automatisierte Verarbeitung der von Berlin mit der Software "PROFIL-AMT" erfaßten und an das LELF weitergeleiteten Daten für die Anordnung der Zahlungen durch Berlin, die Verbuchung im LELF sowie für Mitteilungen und Informationen Berlins an den Bund und die EU. § 4 Schriftform Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform. § 5 Datenschutz Es gelten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. § 6 Inkrafttreten, Kündigung
(1)Dieses Abkommen tritt am ersten Werktag des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
(2)Dieses Abkommen kann mit einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Berlin, den 11.12.1996 Potsdam, den 19.12.1996 Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Berlin des Landes Brandenburg - Der Senator - - Der Minister - Elmar Pieroth Edwin Zimmermann

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.