Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz vom 26. Oktober 1993 (ABl./93, [Nr. 91], S.1684) geändert durch Änderungsmitteilung des MASGF vom 23. Mai 1997 ( ABl./97, [Nr. 28] , S.614) Auf Grund des § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 ( BGBl. I S. 965) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz wie folgt geregelt: 1. Arten der Entschädigung Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Angehörigen von Beiräten, der Unterausschüsse und der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Landesausschusses sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Nummern 2 bis 4 dieser Anordnung: Entschädigung für bare Auslagen Entschädigung für Entgeltausfall. 2. Entschädigung für bare Auslagen Als Ersatz für bare Auslagen erhalten die in Nummer 1 aufgeführten Mitglieder: Tagegeld Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage bestimmt sich die Höhe des Sitzungsgeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag. Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Tagegeldes nach Satz 1 Tage- und Übernachtungsgeld gemäßden §§ 9 und 10 Bundesreisekostengesetz (BRKG) erhalten Fahrkostenentschädigung Den Ausschußmitgliedern (gleichgestellt sind Mitglieder der Unterausschüsse, Beiräte und Mitglieder von Kommissionen) werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendigen Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gem. den Bestimmungen des BRKG (§§ 5 und 6 BRKG) erstattet. Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen. Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Tagegeld nach Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.