Grundsatzbeschluß Nr. 23 des Landespersonalausschusses Brandenburg vom
- April 1998 ( ABl./98, [Nr. 22] , S.511) Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung vom
- April 1998 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt: Auf Grund des § 84 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) vorn
- Dezember 1992 ( GVBI. I S. 506); zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 1998 (GVBI. I S. 65), in Verbindung mit § 40 der Laufbahnverordnung (LVO) vom
- Februar 1997 ( GVBl. II S. 58) wird folgendes festgestellt: Lehrkräfte des Landes Brandenburg mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR , die spätestens am 31.·Dezember 1996 die vorgeschriebenen Voraussetzungen der Bewährungsanforderungsverordnung vom
- August 1991 (GVBl. S. 378) und der diese ergänzenden Vorschriften für Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfüllten, aus Gründen, die nicht in ihrer Person lagen, bis zum
- Dezember 1996 als Lehrer teilzeitbeschäftigt waren und deshalb vor dem
- Januar 1997 nicht mehr in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, auf Grund ihrer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach dem
- August 1991 mindestens sechs Jahre und sechs Monate als Lehrer im Schuldienst des Landes Brandenburg verwendet worden sind und sich nach Feststellung der zuständigen Stelle bewährt haben, bis zum
- Dezember 1999 die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LVO erfüllen und bis zum
- Dezember 1999 gemäß § 39 b des
- Änderungsgesetzes zum LBG (Teilzeitgesetz) vom
- April 1998 (GVBI. I S. 65) unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit als Lehrer des Landes Brandenburg in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, besitzen die Befähigung für die Laufbahnen des Fachlehrers, des Lehrers, des Förderschullehrers und des Studienrates, für die auf Grund der Vorbemerkung Nummer 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Brandenburgischen Besoldungsordnung A Eingangsämter ausgebracht sind, als andere Bewerber, mit der Maßgabe, daß bis zum Inkrafttreten einer Schullaufbahnverordnung nur das Eingangsamt verliehen werden darf. Für die Übernahme der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte in das Einstellungsteilzeitbeamtenverhältnis auf Probe wird auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 1 LVO die Ausnahme von der Pflicht zur Stellenausschreibung des § 4 Abs. 1 LVO für Stellen des Schuldienstes zugelassen, die bis zum
- Dezember 1996 mit Angestellten besetzt waren, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden konnten. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der Grundsatzbeschluß Nr. 20 vom
- Dezember 1996 ( ABI. 1997 S. 110) findet entsprechende Anwendung. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport berichtet dem Landespersonalausschuß über den Stand der Umsetzung dieses Grundsatzbeschlusses bis zum
- Februar 1999 für den Stichtag
- Dezember 1998, bis zum
- Juli 1999 für den Stichtag
- Juni 1999 und bis zum
- Februar 2000 abschließend.
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