← Deutschland

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und den Regierungen der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und den Regierungen der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und den Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom

  1. Oktober 1998 ( ABl./98, [Nr. 46] , S.946) Das in Potsdam am
  2. Mai 1998 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und den Regierungen der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach ist nach seinem Artikel 9 am
  3. Juni 1998 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
  4. Oktober 1998 Der Ministerpräsident In Vertretung Alwin Ziel Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, schließen folgendes Verwaltungsabkommen: Die Vertragspartner verpflichten sich, die Entwürfe zu Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemeinsam zu beraten mit dem Ziel, daß nach Maßgabe des für die Vertragspartner geltenden Beamtenrechts inhaltlich übereinstimmende Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach erlassen werden. Jeder Vertragspartner ist bereit, Bergvermessungsreferendare des anderen Vertragspartners auf dessen Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten gastweise auszubilden. Für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung bilden die Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und die Freistaaten Sachsen und Thüringen beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen gemeinsamen Prüfungsausschuß. Der Ausschuß führt die Bezeichnung “Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach” Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sowie die übrigen vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes, dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte des höheren Dienstes sein. Die Vertragspartner stellen in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Jedes Land kann zugunsten eines anderen Landes auf den Vorsitz im Prüfungsausschuß verzichten. Die Prüfer und deren Stellvertreter werden von den für den Bergbau zuständigen Landesbehörden gestellt und zwar zwei Prüfer vom Land Nordrhein-Westfalen (davon ein Prüfer und dessen Stellvertreter mit der Befähigung zum Richteramt), ein Prüfer vom Land Niedersachsen und ein Prüfer vom Saarland. Die Länder Brandenburg und Hessen und die Freistaaten Sachsen und Thüringen stellen einen Prüfer, wenn ein von ihrer Bergbehörde ausgebildeter Bergvermessungsreferendar geprüft wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welcher Prüfer in diesem Falle ausscheidet. Die Aufgaben des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sich - unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens - aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die Führung der Dienstgeschäfte des Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und die Durchführung der Prüfungen. Der Prüfungsausschuß wird jeweils für das Land tätig, deren Referendar geprüft wird. Die Vertragspartner machen dem Prüfungsausschuß mit der Meldung zur Prüfung Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den freien Vortrag. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses trägt jeder Vertragspartner für die in seinem Dienst stehenden Mitglieder. Jeder Vertragspartner trägt auch die sonstigen Kosten, die ihm bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens entstehen. Den an dem Abkommen nicht beteiligten Ländern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, diesem Abkommen beizutreten. Die Beteiligung dieser Länder am Prüfungsausschuß bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Dieses Abkommen tritt am
  5. Juni 1998 in Kraft. Jeder Vertragspartner kann es mit einer Frist von fünf Jahren zum Schluß eines Kalenderjahres kündigen. Potsdam, den
  6. Mai 1998 Im Namen der Landesregierung des Landes Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg Dr. Burkhard Dreher Wiesbaden, den
  7. Mai 1998 Für das Land Hessen Die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit Priska Hinz Hannover, den
  8. Mai 1998 Für die Landesregierung des Landes Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Dr. Peter Fischer Düsseldorf, den
  9. April 1998 Im Namen der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Wolfgang Clement Saarbrücken, den
  10. Juli 1998 Im Namen der Landesregierung des Saarlandes Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Energie und Verkehr In Vertretung Heiko Maas Dresden, den
  11. Juni 1998 Im Namen der Staatsregierung des Freistaates Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit des Freistaates Sachsen Dr. Kajo Schommer Erfurt, den
  12. Juni 1998 Im Namen der Landesregierung des Freistaates Thüringen Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.