Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen vom
- Oktober 1992 (ABl./92, [Nr. 81], S.1912) geändert durch Bekanntmachung des MI vom
- November 1998 ( ABl./98, [Nr. 48] , S.982) § 1 Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte Anträge auf Prüfung von Feuerlöschmitteln und tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen festeingebauten Feuerlöschgeräten mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg sind an die Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte Wolbecker Straße 237 4400 Münster oder an die Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen Fuchsmühlenweg 7 9200 Freiberg/Sachsen zu richten. § 2 Atemschutzgeräte, Chemiekalienschutzanzüge Anträge auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemiekalienschutzanzügen sind an die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH Fachstelle für Atemschutz Schönscheidtstraße 28 4300 Essen 13 zu richten. Die Prüfungen erfolgen im Benehmen mit der Berufsfeuerwehr Essen. § 3 Feuerlöschschläuche Anträge auf Prüfung von Feuerlöschschläuchen sind an die Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche bei der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in Celle Bremer Weg 164 3100 Celle zu richten. § 4 Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen Anträge auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind an die TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Region Ostbayern Friedenstraße 6 93051 Regensburg zu richten. § 5 Drahtlose Fernmeldegeräte
(1)Anträge auf Prüfung drahtloser Fernmeldegeräte sind an die Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Steinacker Straße 47 7520 Bruchsal zu richten.
(2)Dieses Verfahren gilt nicht für drahtlose Fernmeldegeräte, die von der Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern auf Grund von technischen Lieferbedingungen der Technischen Kommission des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Bundesländer baumustergeprüft sind. § 6 Sprungrettungsgeräte Anträge auf Prüfung von Sprungrettungsgeräte sind an die Berliner Feuerwehr Nikolaus-Groß-Weg 2 1000 Berlin 13 zu richten. § 7 Strahlenschutzausrüstung Anträge auf Prüfung von Strahlenschutzausrüstung sind an das GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, GmbH Ingolstädter Landstraße 1 8042 Neuherberg zu richten. § 8 Hydraulische Rettungsgeräte Anträge auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die Prüfstelle für Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Gottlieb-Daimler-Straße 7 70794 Filderstadt zu richten. § 9 Grundlagen der Prüfung
(1)Grundlage für die Prüfung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen sind die geltenden Normen sowie bundeseinheitliche technische Richtlinien des Feuerwehrwesens. Soweit diese nicht ausreichen, erarbeiten die Länder ggf. unter Anhörung des Normenausschusses „Feuerwehrwesen“ gemeinsam weitere Prüfungsgrundlagen.
(2)Die Grundlagen der Prüfung werden von den Ländern bekannt gegeben. § 10 Zuständigkeit
(1)Der Innenminister/-senator des Landes, in dem die prüfende Stelle ihren Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Stelle, die auch eine private Prüfstelle sein kann, stellt fest, ob die Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen den Grundlagen der Prüfung entsprechen, und unterrichtet hiervon alle vertragschließenden Länder.
(2)Die Feststellungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt. § 11 Kosten
(1)Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.
(2)Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt. § 12 Kündigung Die Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn sie von mehr als der Hälfte der vertragschließenden Länder gekündigt wird. § 13 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt tritt mit Wirkung am
- Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt 1981 neugefaßte "Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten außer Kraft. Stuttgart, den
- März 1992 Innenministerium Baden-Württemberg gez. Dietmar Schlee, MdL Innenminister München, den
- März 1992 Bayerisches Staatsministerium des Innern gez. Dr. Edmund Stoiber Staatsminister Berlin, den
- März 1992 Senatsverwaltung für Inneres gez. Heckelmann Senator Potsdam, den
- Juli 1992 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg gez. i. A. Dr. Muth Abteilungsleiter Bremen, den
- Februar 1992 Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres und Sport gez. van Nispen Hamburg, den
- März 1992 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres gez. Reimers Staatsrat Wiesbaden, den
- April 1992 Für das Land Hessen Minister des Innern und für Europaangelegenheiten gez. Dr. Herbert Günther Schwerin, den
- Mai 1992 Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern gez. Lothar Kupfer Hannover, den
- März 1992 Für das Land Niedersachsen Niedersächsisches Innenministerium gez. i. A. Berndt Abteilungsleiter Düsseldorf, den
- Mai 1992 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister gez. Dr. Herbert Schnoor Mainz, den
- März 1992 Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister des Innern und für Sport gez. Walter Zuber Saarbrücken, den
- März 1992 Saarland Der Minister des Innern gez. Friedel Läpple Dresden, den
- März 1992 Sächsisches Staatsministerium des Innern gez. Heinz Eggert Innenminister Magdeburg, den
- März 1992 Für das Land Sachsen-Anhalt Minister des Innern gez. Parschau Kiel, den
- April 1992 Der Innenminister des Landes Schleswig Holstein gez. Prof. Dr. Hans Peter Bull Erfurt, den
- März 1992 Thüringer Innenministerium gez. i. A. Collingro Abteilungsleiter