stehenden Hinweise des Verbandes der Rentenversicherungsträger den Dienststellen bekannt zu geben:
3 SGB IV i. d. F. des Rentenreformgesetzes 1999 gilt eine Beschäftigung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder
gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, sowie für Zeiten des Wehr-/Zivildienstes.
1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer
versicherung
den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Deshalb ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch im Rahmen einer
versicherung anzuwenden. Da die Regelung erst für Zeiten ab 1. Januar 1999 gilt, findet sie im Rahmen einer
versicherung auch nur auf Zeiträume
dem 31. Dezember 1998 Anwendung.
2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die
versicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat (
versicherungszeitraum). Hierzu zählt ggf. auch der
3 SGB IV verlängerte Zeitraum. Das hat zur Folge, dass dieser Zeitraum ebenfalls bei den Ermittlungen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
3 Satz 1 SGB VI sowie der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze als SV-Tage bei der Berechnung der
versicherungsbeiträge für Einmalzahlungen zu beachten ist. Beispiel (West): Im Jahr 1999 war der
zuversichernde beurlaubt ohne Dienstbezüge vom 12.04. bis 08.06.1999; das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 9.000,00 DM ( mtl. BBG = 8.500,00 DM); im Monat Dezember 1999 wird eine Sonderzuwendung in Höhe von 8.500,00 DM gezahlt. Lösung: In die
versicherungsbescheinigung ist einzutragen: 01.
zuversicherndes Entgelt: 28.800,00 DM Das einzutragende Arbeitsentgelt für den Zeitraum 2) berechnet sich wie folgt:09.
versicherungsfähig = 8.316,67 DM
zuversicherndes Entgelt: 65.550,00 DM Im Übrigen sehen die
versicherungsstellen
den Feststellungen der Rentenversicherungsträger in den Ausführungen zu § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in den “Weitere(n) Hinweise(n) zur
versicherung”, wonach eine Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung spätestens drei Monate
dem Ausscheiden getroffen werden sollte, einen Spielraum, die Beitragszahlung hinauszuzögern. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung grundsätzlich spätestens drei Monate
dem Ausscheiden zu treffen ist. Eine spätere Entscheidung hierüber ist nur in begründetem Ausnahmefall zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.