Öffentliches Auftragswesen - Nachprüfungsstellen gemäß § 31 VOB/A und Nachprüfungsbehörden gemäß § 31 a VOB/A vom
- Januar 2001 ( ABl./01, [Nr. 05] , S.99) 1 Gemäß § 31 der Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil A (VOB/A) 1) sind die Stellen, an die sich die Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsstellen), in der Bekanntmachung einer Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Zuständig, die Einhaltung der Vergabebestimmungen im öffentlichen Interesse zu überprüfen (Fach- und Rechtsaufsicht), sind bei Auftragsvergaben des Landes Brandenburg unterhalb der in der Vergabeverordnung bestimmten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB 2) ) folgende Nachprüfungsstellen: 1.1 Für Hochbaumaßnahmen des Landes das Ministerium der Finanzen Referat 51 Steinstraße 104 - 106 14480 Potsdam Postfach 900 255 14438 Potsdam Fax: 03 31/8 66 67 60 1.2 Für Hochbaumaßnahmen des Bundes im Land Brandenburg die Oberfinanzdirektion Cottbus Referat BA 21 Am Nordrand 45 03044 Cottbus Fax: 03 55/8 65 22 51 1.3 Für Baumaßnahmen im Rahmen des Wasserbaus, des forstlichen Wegebaues und weiterer ressortspezifischer Baumaßnahmen das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Referat 13 Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Postfach 60 11 50 14411 Potsdam Fax: 03 31/8 66 72 48 1.4 Für Baumaßnahmen der Brandenburgischen Straßenbauverwaltung das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Referat 54 Henning-von-Tresckow- Str. 2 - 8 14467 Potsdam Fax: 03 31/8 66 84 08 2 Gemäß § 31 a VOB/A sind die Stellen, an die sich die Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen in Verfahren nach dem zweiten Abschnitt der Verdingungsordnung für Bauleistungen wenden können (Nachprüfungsbehörden), in der Bekanntmachung einer Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen anzugeben. 2.1 Für Vergabeverfahren, in denen die Auftragswerte die in der Vergabeverordnung für die Anwendung des zweiten Abschnitts der VOB/A bestimmten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, sind gemäß § 4 Landesnachprüfungsverordnung (LNpV) 3) folgende Vergabeprüfstellen im Sinne des § 103 GWB eingerichtet: 2.1.1 Für Hochbaumaßnahmen des Landes das Ministerium der Finanzen Referat 51 Vergabeprüfstelle Steinstraße 104 - 106 14480 Potsdam Postfach 900 255 14438 Potsdam Fax: 03 31/8 66 67 60 2.1.2 Für Hochbaumaßnahmen des Bundes im Land Brandenburg die Oberfinanzdirektion Cottbus Referat BA 21 Vergabeprüfstelle Am Nordrand 45 03044 Cottbus Fax: 03 55/8 65 22 51 2.1.3 Für Baumaßnahmen im Rahmen des Wasserbaus, des forstlichen Wegebaues und weiterer ressortspezifischer Baumaßnahmen das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Referat 13 Vergabeprüfstelle Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Postfach 60 11 50 14411 Potsdam Fax: 03 31/8 66 72 48 2.1.4 Für Baumaßnahmen der Brandenburgischen Straßenbauverwaltung das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Referat 54 Vergabeprüfstelle Henning-von-Tresckow-Str. 2 - 8 14467 Potsdam Fax: 03 31/8 66 84 08 2.2 Als Vergabekammern (§ 104 GWB) sind nach § 2 LNpV in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg 4) zuständig: Vergabekammern des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Postfachadresse: 14460 Potsdam Fax: 03 31/8 66 16 52 3 Kommunale Vergabeverfahren 3.1 Für den Anwendungsbereich der Verdingungsordnungen auf Grund von § 29 Gemeindehaushaltsverordnung bestimmt sich die Überprüfung kommunaler Vergabeverfahren nach den Runderlassen des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/2001 „Ausübung der Kommunalaufsicht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens” 5) und Nr. 2/2001 „Angaben zu den Nachprüfungsbehörden und Nachprüfungsstellen (Vergabeprüfstellen) in den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen kommunaler Vergabeverfahren” 6) . 3.2 Zur Unterstützung einer einheitlichen Entscheidungspraxis der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet das Ministerium für Wirtschaft eine von Auftraggeber- und Auftragnehmervertretern gebildete Zentrale Stelle für Vergabefragen ein. Im Anschluss an eine Entscheidung der zuständigen Stelle können Bieter und Bewerber die Zentrale Stelle für Vergabefragen im Einvernehmen mit der den Auftrag vergebenden Kommunalverwaltung einschalten, um ungeachtet der erfolgten Auftragsvergabe eine Empfehlung zu fortbestehenden strittigen Auffassungen zu erhalten. Die Anschrift der Geschäftsstelle der Zentralen Stelle für Vergabefragen lautet: Ministerium für Wirtschaft Referat 12 Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Postfachadresse: 14460 Potsdam Fax: 03 31/8 66 16 07 4 Die Bekanntmachung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Einrichtung von Anlaufstellen für VOB-Beschwerden vom
- November 1993 ( ABl. /AAnz. S. 338) wird aufgehoben. 1) Ausgabe 2000; Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom
- Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 120a vom
- Juni 2000). Die Ausgabe 2000 der Verdingungsordnung für Bauleistungen lässt das für die Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen bisher geltende Recht inhaltlich unverändert. 2) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998, BGBl. I S. 2547 3) vom
- Mai 1999, GVBl. II S. 332 4) vom
- Juni 1999, ABl./AAnz. S. 898 5) vom
- Januar 2001, ABl. S. 101 6) vom
- Januar 2001, ABl. S. 107
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