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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Einleitung gereinigter Abwässer in das Grundwasser

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Einleitung gereinigter Abwässer in das Grundwasser vom 29. Januar 2001 ( ABl./01, [Nr. 09] , S.193) Vorbemer

den in den Anhängen zur Abwasserverordnung bestehenden Herkunftsbereichen mit gefährlichen Stoffen zu rechnen ist, sind von der Mitbehandlung auszuschließen, sofern nicht durch entsprechende Vermeidung oder Vorbehandlung das Eindringen wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser sicher auszuschließen ist. Rechtliche Grundlagen, Anforderungen Die Einleitung von weitergehend gereinigtem Abwasser in das Grundwasser zum Zwecke der Abwasserbeseitigung erfüllt den Tatbestand einer Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Erteilung der Erlaubnis muss immer eine Einzelfallprüfung vorausgehen.

§ 7Abs.

1 Satz 1 WHG gewährt die Erlaubnis die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer

Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

§ 7a Abs.

1 WHG darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren

dem Stand der Technik möglich ist. Die allgemeinen Anforderungen

§ 3der Abwasserverordnung sind zu beachten.

Die im Anhang 1 der Abwasserverordnung genannten Überwachungswerte sind im Hinblick auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Grundwassers zu verschärfen bzw. zu ergänzen. Für Stickstoff ist eine mittlere Konzentration von 13 mg /1N anorg.gesamt über das Jahr im Ablauf der Kläranlage zugrunde zu legen. Daraus leitet sich ein Überwachungswert von 24 mg/1 Nanorg.gesamt als Minimalforderung in der wasserrechtlichen Erlaubnis ab. Der Überwachungswert ist aus der qualifizierten Stichprobe

Maßgabe der Abwasserverordnung zu bestimmen. Darüber hinaus darf eine Erlaubnis für die Versickerung von kommunalem oder häuslichem Abwasser

§ 34

WHG nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige

teilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Diese Anforderungen werden durch die Grundwasserverordnung konkretisiert.

§ 3Abs.

3 der Grundwasserverordnung dürfen Stoffe der Liste I nur in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser gelangen, dass jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität ausgeschlossen ist. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers und des Bodens oder eine sonstige

teilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch Stoffe der Liste II darf nicht zu besorgen sein. Diesen Anforderungen wird dadurch entsprochen, dass in Auswertung langjähriger Messwerte, in Anlehnung an die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom

  1. Juli 1999 (Anlage 2 Nr. 3 Wirkungspfad Boden - Grundwasser) die Konzentrationen der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes genannten Stoffe oder Stoffgruppen nicht überschritten werden. Quecksilber und Quecksilberverbindungen 1 µg/l Cadmium und Cadmiumverbindungen5 µg/l Chrom und Chromverbindungen 50 µg/l Kupfer und Kupferverbindungen 50 µg/l Blei und Bleiverbindungen 25 µg/l Nickel und Nickelverbindungen 50 µg/l Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 25 µg/l bei der Versickerung der weitgehend gereinigten Abwässer zwischen der tiefsten Stelle der Versickerungsanlage und des höchsten Grundwasserstandes ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Ferner müssen bei der Versickerung folgende Anforderungen gestellt werden: Das Grundwasser schützende Bodenschichten dürfen nicht durchstoßen werden, das heißt, es ist nur eine geringe Einbindung der Anlagen in den Bodenkörper vorzusehen. Die Versickerung kann mit Versickerungsmulde, Muldenkette, Sumpfpflanzenbeet, Rieselfeld oder Bodenfilter erfolgen. Versickerungsschächte sind auszuschließen. Zur Verbesserung der Betriebsstabilität darf die Kläranlage nicht mit Niederschlagswasser beaufschlagt werden. Die Versickerung darf nur außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie Gebieten, die durch vorläufige Anordnung unter Schutz gestellt sind bzw. außerhalb des Einzugsbereiches von Einzelbrunnen, erfolgen. Es müssen Verfahren eingesetzt werden, die eine hohe Reinigungsleistung und Betriebssicherheit aufweisen. Es muss sichergestellt werden, dass die Reinigungsleistung der Abwasseranlage durch eine fachgerechte Wartung und Bedienung der Kläranlage sowie durch eine entsprechende dichte Kontrolle der Kläranlagenablaufwerte ausgeschöpft werden. Inhalt der Erlaubnis Gemäß § 28 Brandenburgisches Wassergesetz ist in der wasserrechtlichen Erlaubnis mindestens Folgendes festzulegen: Stelle der Probeentnahme für die Überwachungswerte im Kläranlagenablauf Ort der Einleitung Einleitungsverfahren Festlegung der Art des Abwassers und der Jahresschmutzwassermenge Festlegung der notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Vorsorge gegen Betriebsstörungen sowie zum fachgerechten Betrieb und Wartung der Anlagen Festlegungen der Überwachungswerte und Grenzwerte Festlegung der Intervalle im Rahmen der Selbstüberwachung. Auf den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Überwachung häuslicher und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen vom
  2. Mai 1999 wird verwiesen. Einzelfallbegründete Festlegung der Überwachungsmodalitäten zum Schutz des Grundwassers in Form des Vergleichs der Unterstrom- mit der Oberstromkonzentration Befristung der Erlaubnis auf längstens 15 Jahre. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage

der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Anwendung des § 34 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei Einleitung weitergehend gereinigter Abwässer in das Grundwasser vom 2. März 1993 ( ABl. S. 602) außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.