Richtlinie für die Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom
- April 2001 ( ABl./01, [Nr. 20] , S.342)
- 1.1 Ausgangssituation Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz (FahrlG) wird eine Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber u. a. an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat. Fahrschulbetriebswirtschaft ist für den Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder den verantwortlichen Leiter ein wesentlicher Faktor, um eine Fahrschule wirtschaftlich erfolgreich zu führen und somit eine qualifizierte Fahrschülerausbildung sicherzustellen. 1.2 Ziele Mit der Ausbildung des fahrschulbetriebswirtschaftlichen Wissens, das inhaltlich auf die Belange von Inhabern einer Fahrschule abgestimmt ist, wird die marktwirtschaftliche Stellung der Unternehmen gefestigt. Dies sichert mittelbar die Qualität der Ausbildung und erhöht somit die Verkehrssicherheit. 1.3 Träger der Lehrgänge Träger der Lehrgänge können insbesondere amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätten oder ein Berufsverband der Fahrlehrer sein. 1.4 Lehrkräfte Es ist notwendig, die Lehrgänge durch erfahrene und qualifizierte Lehrkräfte auf hohem Niveau durchzuführen. Deshalb sollten die Sachgebiete des Musterausbildungsplans, der Bestandteil dieser Richtlinie ist, durch folgende Lehrkräfte unterrichtet werden: eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (jeder Absolvent eines abgeschlossenen betriebswirtschaftlichen Studiums oder einer qualifizierten betriebswirtschaftlichen Ausbildung ( z. B. IHK -Betriebswirt) oder Zusatzqualifikation) ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat. Die Zuordnung der Lehrkräfte zu den einzelnen Sachgebieten sollte sich möglichst nach den Empfehlungen des Musterausbildungsplans richten. 1.5 Inhalt Der Inhalt des Lehrgangs „Fahrschulbetriebswirtschaft“ sollte die Sachgebiete des Musterausbildungsplans umfassen.
- Musterausbildungsplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang (70 Stunden) Abschn. Zeit * Sachgebiet Lehrkraft
- 1 Einführung 1, 2, 3
- 12 Die Fahrschule 2.1 Eröffnung einer Fahrschule - Neugründung, Übernahme einer Fahrschule - Kauf - Pacht 1, 2, 3 2.2 Kriterien der Standortwahl - Lage - Konkurrenz - demographische Perspektiven 1, 2, 3 2.3 Rechtsformen einer Fahrschule - natürliche Personen (Einzelunternehmen) - juristische Personen ( GmbH , e. V. , AG ) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs - BGB -Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen 1 Abschn. Zeit * Sachgebiet Lehrkraft 2.4 Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden - Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme - Überwachung nach § 33 FahrlG - Ausstattungsrichtlinie - Gewerbebetrieb - Gewerbeamt/Amt für Arbeitsstätten und Sicherheitstechnik - Pflichtversicherung - Berufsgenossenschaft - Meldepflichten 1, 3 2.5 Vertragsrecht - Dienstvertrag - Werkvertrag - Kaufvertrag - Miet-, Pacht-, Leasing - oder Nutzungsvertrag 1 2.6 Schließung der Fahrschule Natürliche Personen: - Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung - Tod des Inhabers Juristische Personen: - Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation - Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, Fristen 1, 3
- 4 Investitionen - Finanzierung 3.1 Investitionsbedarf - Unterrichtsraum - Lehrmittel - Ausbildungsfahrzeuge 2, 3 3.2 Finanzbedarf - Eigenkapitalfinanzierung - Kreditfinanzierung - Leasing - Miete 2
- 20 Management, Marketing und Werbung 4.1 Erweiterter Raumbedarf - Fahrschulbüro - Geschäftsräume - Annahmestellen 1, 2, 3 4.2 Büromanagement - Bürozeiten - Bürobesetzung 1, 2, 3 4.3 Kooperation - Kooperationsmöglichkeiten - Gemeinschaftsfahrschule 1, 2, 3 Abschn. Zeit * Sachgebiet Lehrkraft 4.4 Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht - Tagesnachweis - Ausbildungsnachweis - Ausbildungsbescheinigungen - Preisaushang - Datenverarbeitung in der Fahrschule - Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht 1, 3 4.5 Kundenbetreuung - Kundengewinnung - Kundenberatung - Kundenbindung 2, 3 4.6 Absatzorientierung - Angebot und Nachfrage - Marktforschung 1, 2, 3 4.7 Wettbewerb - unlauterer Wettbewerb - Sittenwidrigkeit 1, 2, 3 4.8 Werbung - Planung - Budget - Werbemittel- und -medien 1, 2, 3
- 20 Kalkulation und Rechnungswesen 5.1 Kalkulation - Kostenermittlung - Kalkulation der Fahrschulpreise - Marktpreise 2 5.2 Buchführung - Einnahmen-, Überschussrechnung - kaufmännische Buchführung 2 5.3 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten - Einkommenssteuer - Umsatzsteuer 2 5.4 Bilanzen, Beratungen - Jahresabschluss - Steuerberatung - Betriebsberatung 2 5.5 Liquiditätskontrolle - Status 2 5.6 Finanzplan - Schuldendienst - Abgaben 2 5.7 Steuervorauszahlungen - Rentabilitätsrendite - Umsatzrendite 2 Abschn. Zeit * Sachgebiet Lehrkraft 5.8 Rechnungsstellung - Geschäftsbedingungen - Mahnverfahren - Klage - Verrechnungsstelle 1, 2 5.9 Zahlungsverkehr - Bareinnahmen und Barausgaben - Überweisungen, Daueraufträge - Homebanking 1, 2
- 12 Arbeits- und Sozialrecht 6.1 Personalwesen - mitarbeitende Ehefrau - angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt) - angestellter Fahrlehrer - Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen - Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer 1, 2 6.2 Arbeitsrecht - Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt - Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz - Krankheit - Urlaub, Weiterbildung - Abmahnung - Kündigung - Arbeitsgericht 1 6.3 Sozialrecht/Versicherung - Krankenversicherung - Krankenkasse - Altersvorsorge - Sozialversicherung - Risikoversicherung 1, 2 1 Lehrgangsabschluss - Ausgabe der Urkunden 1, 2, 3 * 1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten
- Diese Richtlinie tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.