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Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspätet gezahlten Nachversicherungsbeiträgen -

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspätet gezahlten Nachversicherungsbeiträgen - vom

  1. April 2003 ( ABl./03, [Nr. 21] , S.551) Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom
  2. April 2003 ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom
  3. April 2003 übersandt, mit dem über ein von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herausgegebenes, mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger abgestimmtes Informationsblatt informiert wurde: Das Informationsblatt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat folgenden Wortlaut: „Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weist mit dieser Information darauf hin, dass sie ihre bisherige Rechtsauffassung aufgibt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie dem Bundesrechnungshof künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge (§ 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) erheben wird. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 € ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in seinem Rundschreiben vom
  4. April 1999 - D II 6 - 224 - 012/55 - 1 , wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden soll. Ein Säumniszuschlag wird deshalb nicht erhoben, wenn die Nachversicherungsbeiträge innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gezahlt werden. Frühester Zeitpunkt der Säumnis ist der
  5. Januar 1995, weil seit diesem Zeitpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der beitragsentgegennehmenden Stelle liegt, sondern von Gesetzes wegen zu erfolgen hat. Beispiel für die Berechnung des Säumniszuschlages: Versicherungsfreie Beschäftigung 01.
  6. bis 31.12.2000 Arbeitsentgelt = 60.000,00 DM 01.
  7. bis 30.11.2001 Arbeitsentgelt = 66.000,00 DM Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Aufschubgrund: 30.11.2001 Fälligkeit der Beiträge: 01.12.2001 Fälligkeitstag i. S. des § 24 Abs. 1 SGB IV: 01.03.2002 Wertstellung der Beiträge: 10.05.2003 Monate der Säumnis: 3/2002 - 05/2003 = 15 Monate Nachversicherungsschuld 01.
  8. bis 31.12.2000 = 60.000,00 DM x 1,0537 = 63.222,00 DM 01.
  9. bis 30.11.2001 = 66.000,00 DM x 1,0354 = 68.336,40 DM Summe 131.558,40 DM 131.558,40 DM : 1,95583 = 67.264,74 € 67.264,74 € x 19,5 % = 13.116,62 € Säumniszuschlag Zunächst ist die (fiktive) Nachversicherungsschuld zum 01.03.2002 zu errechnen 01.
  10. bis 31.12.2000 = 60.000,00 DM x 1,0280 = 61.680,00 DM 01.
  11. bis 30.11.2001 = 66.000,00 DM x 1,0200 = 67.320,00 DM Summe 129.000,00 DM 129.000,00 DM : 1,95583 = 65.956,65 € 65.956,65 € x 19,1 % = 12.597,72 € Von der fiktiven Nachversicherungsschuld ist dann der Säumniszuschlag zu berechnen 12.550,00 € x 15 Monate x 1 = 1.882,50 € 1 Die Nachversicherungsschuldner sind kraft Gesetzes verpflichtet, Säumniszuschläge - auch ohne Aufforderung seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Werden die Säumniszuschläge nicht gezahlt, wird die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter Beachtung ihrer geänderten Rechtsauffassung in allen betroffenen Nachversicherungsfällen Forderungsbescheide erteilen. Gegen diese Verwaltungsakte kann Widerspruch erhoben werden. Ist ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände Adressat des Bescheides, muss ohne Vorverfahren Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. die geforderten Säumniszuschläge müssen trotz des eingelegten Rechtsbehelfs gezahlt werden. Sie werden zurückgezahlt, falls der Rechtsbehelf erfolgreich sein sollte. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sowohl bei den Nachversicherungsschuldnern als auch bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ggf. einzelne Streitverfahren als Musterverfahren führen. Die übrigen anhängigen Verfahren können - mit Zustimmung der jeweiligen Widerspruchsführer/Kläger - bis zu einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ruhen gebracht werden.“ 1 Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen- 15.5-6064-181 - vom
  12. Mai 1999 - ( ABl. S. 508)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.