Weitere Durchführungshinweise zum Beamtenversorgungsgesetz I. Durchführungshinweise zu § 57 BeamtVG II. Zuschläge §§ 50a bis 50e BeamtVG - Rentenrechtliche Bemessungswerte vom
- Juli 2003 ( ABl./03, [Nr. 33] , S.802) Im Anschluss an die Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - 45.1-3003-14 - vom
- Dezember 2002 ( ABl. S. 579) werden die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern - D II 3 - 223 325/9 - vom
- Juni 2003 mit weiteren Durchführungshinweisen zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie die aktualisierte Anlage III zu diesen Durchführungshinweisen in der vom Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben - D II 3 -223 100 1/3d - vom
- Juni 2003 übersandten Fassung mit der Bitte um Beachtung bekannt gegeben. I. Durchführungshinweise zu § 57 BeamtVG Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom
- Juni 2003 hat folgenden Wortlaut: Zur geltenden Rechtslage gebe ich folgende klarstellende Hinweise zur Dynamisierung des Monatsbetrages nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG (Abschnitt A.I) bekannt: Der Monats- bzw. Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG ist auf der Grundlage der vom Familiengericht begründeten Versorgungsanwartschaften zu berechnen. Es kommt für dessen Dynamisierung insbesondere auf die Frage an, welches Recht bei der Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zugrunde gelegt wurde. Auszugehen ist grundsätzlich von der Vorgabe des Familiengerichts. Danach ergeben sich folgende Fallgestaltungen: Bis zur achten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erfolgt die Dynamisierung ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren (§ 69e Abs. 3 BeamtVG), wenn bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung ab
- Januar 2003 (Vomhundertsatz 1,79375) angewendet wurde. Dagegen sind Monats- bzw. Kürzungsbeträge bis zur achten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG wie folgt zu dynamisieren, wenn bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung bis
- Dezember 1991 oder in der Fassung ab
- Januar 1992 (Vomhundertsatz 1,875) angewendet wurde: Der Ausgleichsbetrag ist um den Vomhundertsatz der Bezügeanpassung zu erhöhen und anschließend mit folgendem Faktor zu multiplizieren: Erhöhung Faktor Berechnungshinweis gemäß § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtVG
- 0,99458
- Anpassungsfaktor
- 0,99456
- Anpassungsfaktor:
- Anpassungsfaktor
- 0,99452
- Anpassungsfaktor:
- Anpassungsfaktor
- 0,99449
- Anpassungsfaktor:
- Anpassungsfaktor
- 0,99447
- Anpassungsfaktor:
- Anpassungsfaktor
- 0,99443
- Anpassungsfaktor:
- Anpassungsfaktor
- 0,99440
- Anpassungsfaktor:
- Anpassungsfaktor
- 0,99438 0,95667:
- Anpassungsfaktor Auch die
- Bezügeanpassung bewirkt eine Minderung der Versorgungsanwartschaft und muss daher bei der Minderung des Ausgleichsbetrages berücksichtigt werden. II. Zuschläge §§ 50a bis 50e BeamtVG - Rentenrechtliche Bemessungswerte Die aktualisierte Anlage III der allgemeinen Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat folgenden Wortlaut: Anlage III Aktuelle Rentenwerte (§ 68, § 69, § 255a, § 307b Abs. 2 SGB VI , Rentenanpassungsverordnungen) Zeitraum Aktueller Rentenwert in DM von bis Alte Bundesländer Neue Bundesländer
- Jan. 1992
- Juni 1992 41,44 23,57
- Juli 1992
- Dez. 1992 42,63 26,57
- Jan. 1993
- Juni 1993 42,63 28,19
- Juli 1993
- Dez. 1993 44,49 32,17
- Jan. 1994
- Juni 1994 44,49 33,34
- Juli 1994
- Dez. 1994 46,00 34,49
- Jan. 1995
- Juni 1995 46,00 35,45
- Juli 1995
- Dez. 1995 46,23 36,33
- Jan. 1996
- Juni 1996 46,23 37,92
- Juli 1996
- Juni 1997 46,67 38,38
- Juli 1997
- Juni 1998 47,44 40,51
- Juli 1998
- Juni 1999 47,65 40,87
- Juli 1999
- Juni 2000 48,29 42,01
- Juli 2000
- Juni 2001 48,58 42,26
- Juli 2001
- Dez. 2001 49,51 43,15 Zeitraum Aktueller Rentenwert in € Von bis Alte Bundesländer Neue Bundesländer
- Jan. 2002
- Juni 2002 25,31406 22,06224
- Juli 2002
- Juni 2003 25,86 22,70
- Juli 2003
- Juni 2004 26,13 22,97
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