r Ausführung des Brandenburgischen Ordensgesetzes (VV BbgOrdG) vom
1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Der Verdienstorden ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und somit höchste Anerkennung, die das Land Brandenburg für außerordentliche Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Personen aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Brandenburg haben. 1.2 Verdienste um das Land können in allen Lebensbereichen erworben werden. Sie sollen überwiegend dem Land Brandenburg und seiner Bevölkerung
gute gekommen sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung handeln, die die auszuzeichnende Person in ihrem Wirkungsbereich für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat. 1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, darf der Verdienstorden des Landes Brandenburg frühestens drei Jahre nach Aushändigung der letzten Auszeichnung verliehen werden. 1.4 Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein, auch wenn ihm große wirtschaftliche Bedeutung
kommt, rechtfertigt die Verleihung des Ordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie ein Jubiläum, das Ausscheiden aus einem Amt oder ein Geburtstag
grunde liegt, kommen nicht in Betracht. 1.5 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit sehr großem persönlichen Einsatz und unter
rückstellung eigener Interessen über viele Jahre
r Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird. 1.6 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Verdienste, die sie außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, in gleicher Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass
r Verleihung des Ordens sein, wenn sie in überragender Weise weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen. 1.7 Der Orden kann nicht posthum verliehen werden. 1.8 Verdienste aus der Zeit vor der Wiedervereinigung Deutschlands können mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten gewürdigt werden, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden.
Die Ordensinsignien (Damen- und Herrenausführung) haben die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Größen und Abmessungen.
r Vorbereitung der Verleihung erforderlichen Daten werden in einem zweistufigen Prüfverfahren (Prüfung der Verdienste vor Würdigkeit) durch die in § 4 Abs. 2 BbgOrdG genannten Vorschlagsberechtigten erhoben. 2.3 Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der Landesregierung
beteiligen, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist. Sofern es sich um Bedienstete des Bundes beziehungsweise eines anderen Bundeslandes handelt, holt der Vorschlagsberechtigte über die
ständige oberste Bundes- beziehungsweise Landesbehörde eine Stellungnahme ein. Bei einem ausländischen Staatsangehörigen bittet der Vorschlagsberechtigte das Auswärtige Amt um Stellungnahme
der beabsichtigten Auszeichnung. 2.4 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung
r Verleihung des Ordens für begründet hält, leitet er der Staatskanzlei den Ordensvorschlag
, die ihn dem Ministerpräsidenten
r Entscheidung vorlegt. Die Staatskanzlei unterrichtet die Vorschlagsberechtigten über die Entscheidung des Ministerpräsidenten. Diese ist nicht
begründen. 2.5 Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch den Ministerpräsidenten oder hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigte Stellen gegeben werden. 2.6 Der Vorschlag enthält: Vor- und Familiennamen, Geburtsname Geburtstag, -ort Staatsangehörigkeit Anschrift und Beruf
m Zeitpunkt des Vorschlags Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen der vorgeschlagenen Person Vorschlagsbegründung (Darlegung der Verdienste im Einzelnen) Stellungnahme
r Würdigkeit, insbesondere Hinweise auf eventuelle Vorstrafen Voten beteiligter oberster Bundes-/Landesbehörden 2.7 Die Staatskanzlei und die Vorschlagsberechtigten treffen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Ordensvorgänge und den Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere deren Zweckbindung,
gewährleisten. Dazu sind die Daten getrennt von anderen Verwaltungsdaten
verarbeiten und die Akten, vergleichbar Personalakten, separat aufzubewahren.
1. Vorstrafen 1.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus. 1.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden nach Einzelfallprüfung erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist. Das gleiche gilt bei der Einstellung eines Verfahrens wegen geringfügigen Verschuldens gemäß § 153 der Strafprozessordnung. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
1.1 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet. Der Orden wird durch den Ministerpräsidenten selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt. 1.2 Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten ein Verzeichnis geführt und
sammen mit allen auf den Orden bezüglichen Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt. In dem Verzeichnis sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Verleihungsdatums und der fortlaufenden Nummer des verliehenen Ordens eingetragen. 1.3 Die Bekanntmachung der Verleihung des Ordens im Amtsblatt für Brandenburg erfolgt durch die Staatskanzlei.
1.1 Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis
m Tragen des Verdienstordens entzogen werden. 1.2 Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen. Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Die Ordensinsignien und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei
rückzugeben.
Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.