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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom

  1. Januar 2005 ( ABl./05, [Nr. 5] , S.262) I. Das Bundesumzugskostengesetz ist mit Wirkung vom
  2. Januar 2005 durch Artikel 3b des Gesetzes vom
  3. November 2004 ( BGBl. I S. 2686) geändert worden. Die Änderungsvorschrift bestimmt unter anderem, dass die Regelungen für die Gewährung von Mietbeiträgen gemäß § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden. Auf Grund der Rechtsänderung hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom
  4. November 2004 die Sechste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BUKGVwV vom
  5. November 2004 für den Bundesbereich erlassen und - einschließlich der Begründung hierzu - bekannt gegeben (Anlage 1 und Anlage 2). Auf Grund des § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BUKG wird unter Berücksichtigung der vom Bundesministerium des Innern erlassenen Sechsten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BUKGVwV vom
  6. November 2004 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz in der ab
  7. Januar 2005 geltenden Fassung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes erlassen: Zusätzlich wird folgendes bestimmt: Zu Textziffer 3.1.7: Anstelle des § 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ist für den Geltungsbereich des LBG dessen § 41 Abs. 2 anzuwenden. Zu Textziffer 4.1.2: Anstelle des dort genannten Bundesdienstes treten der Landes-/Kommunaldienst bzw. der Dienst bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts. Zu Textziffer 4.2.1: Anstelle der dort genannten Bundesbediensteten treten Landesbedienstete bzw. Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände und Bedienstete der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zu Textziffer 6.1.2 sechster Absatz: Dieser Absatz findet im Land Brandenburg keine Anwendung, da die Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom
  8. Juli 1996 aufgrund § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG ausgeschlossen ist. Der Wortlaut der BUKGVwV wird durch die Anlage 3, gleichzeitig wird die nach Textziffer 6.1.2 BUKGVwV vorgeschriebene „Umzugsgutliste“ mit dem (neuen) Stand Januar 2005, anhand derer der benötigte Laderaum für die Beförderung des Umzugsgutes zu ermitteln ist, durch die Anlage 4 bekannt gegeben. II. Die nachstehenden Schreiben des Ministeriums der Finanzen zum Mietbeitrag nach § 12 Abs. 5 BUKG werden hiermit aufgehoben: Veröffentlichung des Ministeriums der Finanzen vom
  9. November 1992 ( ABl. S. 2222) und die hierzu ergangene Berichtigung vom
  10. Januar 1993 (ABl. S. 154), Erlass bzw. Rundschreiben - 1 - 15 - P 1765 - vom
  11. März 1994 bzw.
  12. April 1994 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht), Bekanntmachung vom
  13. April 1994 (ABl. S. 516), Erlass vom
  14. März 1997 (ABl. S. 308). III. Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom
  15. März 2000 (ABl. S. 194 - BUKGVwV in der ab
  16. Oktober 1999 geltenden Fassung) ist hiermit gegenstandslos und nicht mehr anzuwenden. Entsprechendes gilt für die dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom
  17. Mai 2000 beigefügte Umzugsgutliste mit dem Stand: April 2000 (ABl. S.274, 279). Die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom
  18. November 2004 (ABl. S. 884) und vom
  19. November 2004 (ABl. S. 885) sollten hinsichtlich der dortigen Verweisungen auf die bisherige, am
  20. März 2000 (ABl. S. 194) bekannt gegebene BUKGVwV mit einem Hinweis versehen werden. Anlagen 1 Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.5 - 2712 - 10 - vom
  21. Januar 2005 11.2 KB 2 Anlage 2 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.5 - 2712 - 10 - vom
  22. Januar 2005 94.6 KB 3 Anlage 3 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.5 - 2712 - 10 - vom
  23. Januar 2005 283.8 KB 4 Anlage 4 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.5 - 2712 - 10 - vom
  24. Januar 2005 61.2 KB

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.