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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens zum Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin un

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens zum Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (Fachobergerichtsverwaltungsabkommen - FOGVwA) vom

  1. Juli 2005 ( ABl./05, [Nr. 35] , S.838) Das in Berlin und Potsdam am
  2. Juli 2005 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen dem Senat von Berlin und der Landesregierung Brandenburg ist nach seinem Artikel 5 am
  3. Juli 2005 in Kraft getreten. Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
  4. Juli 2005 Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Verwaltungsabkommen zum Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (Fachobergerichtsverwaltungsabkommen FOGVwA -) Zur Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom
  5. April 2004 ( GVBl. Bln S. 380, 381, GVBl. Bbg I S. 281, 283, Fachobergerichtsvertrag FOGV -) vereinbaren der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg: Artikel 1 Auswärtige Sitzungen Soweit das gemeinsame Oberverwaltungsgericht nach § 102 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, das gemeinsame Landessozialgericht nach § 110 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das gemeinsame Finanzgericht nach § 91 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung oder das gemeinsame Landesarbeitsgericht nach § 64 Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 219 Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Sitzung außerhalb des Gerichtssitzes abhalten will, stellt das Land, auf dessen Gebiet die Sitzung stattfinden soll, einen Sitzungssaal, ein Beratungszimmer, einen Computer-Bildschirmarbeitsplatz nebst Drucker für die Protokollführung sowie auf besondere Anforderung des Gerichts auch eine Protokollkraft zur Verfügung. Artikel 2 Dienstsiegel der gemeinsamen Fachobergerichte Die Dienstsiegel der gemeinsamen Fachobergerichte (Artikel 1 Abs. 2 des Fachobergerichtsvertrages) werden nach den Mustern der Anlage zu diesem Verwaltungsabkommen gestaltet. Artikel 3 Form der Einvernehmenserteilung Soweit der Fachobergerichtsvertrag Einvernehmensregelungen enthält, wird das Einvernehmen durch Briefwechsel herbeigeführt. Artikel 4 Gegenseitige Unterstützung beim Aufbau der Gerichtsbibliotheken Berlin und Brandenburg unterstützen sich in Bezug auf die Pflicht des Sitzlandes, die Bücherei eines gemeinsamen Fachobergerichtes zu stellen (Artikel 21 Abs. 1 des Fachobergerichtsvertrages). Hierzu stellen sie sich gegenseitig die in ihren Fachgerichtsbarkeiten nicht mehr benötigten Bücher und Periodika der bisherigen Fachobergerichte für die Büchereien der gemeinsamen Fachobergerichte zur Verfügung. Der Wertausgleich erfolgt über die gegenseitig zur Verfügung gestellten Bücher und Periodika. Artikel 5 In-Kraft-Treten Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Es kann schriftlich mit einjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden. Berlin/Potsdam, den
  6. Juli 2005 Senat von Berlin Landesregierung Brandenburg Der Regierende Bürgermeistern Der Ministerpräsident vertreten durch die Bürgermeisterin und Senatorin für Justiz vertreten durch die Ministerin der Justiz Karin Schubert Beate Blechinger Anlagen 1 Anlage - Muster Dienstsiegel 174.0 KB

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.