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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Gründung eines Vereins "Institut für Schulqualität

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Gründung eines Vereins "Institut für Schulqualität e. V." vom

  1. Februar 2006 ( ABl./06, [Nr. 08] , S.217) Das in Potsdam am
  2. Dezember 2005 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Gründung eines Vereins „Institut für Schulqualität e. V. “ ist nach seinem Artikel 4 am
  3. Dezember 2005 in Kraft getreten. Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht. Potsdam, den
  4. Februar 2006 Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Gründung eines Vereins „Institut für Schulqualität e. V.“ Das Land Brandenburg und das Land Berlin sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Gegenstand des Abkommens

(1)Die Länder vereinbaren zum Zwecke der Qualitätssicherung und -entwicklung im Bildungswesen die Gründung eines eingetragenen und gemeinnützigen Vereins „Institut für Schulqualität e. V.“.
(2)Die Länder werden Mitglied des Vereins. Artikel 2 Aufgaben des Vereins „Institut für Schulqualität e. V.“ Der Verein „Institut für Schulqualität e. V.“ nimmt für beide Länder folgende Aufgaben wahr: Durchführung diagnostischer Tests und von Vergleichsarbeiten Unterstützung der schulischen Selbst- und Fremdevaluation und die Bereitstellung entsprechender Online -Serviceangebote Bildungsmonitoring und Bildungsberichterstattung Koordination der Durchführung internationaler, nationaler und regionaler Schulleistungsuntersuchungen Überprüfung des Umsetzungsgrades der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz. Artikel 3 Finanzierung
(1)Die Finanzierung des Vereins „Institut für Schulqualität e. V.“ erfolgt durch beide Länder nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahren und Rechtsgrundlagen sowie verfügbarer Haushaltsmittel durch Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Landes Berlin. Der Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans wird entsprechend den für den Landeshaushalt Berlin geltenden Formvorschriften und Grundsätzen aufgestellt. Die Prüfung und Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans erfolgt durch das für Bildung zuständige Ressort des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem entsprechenden Ressort des Landes Brandenburg.
(2)Die Finanzierungsanteile liegen zu 60 v. H. beim Land Berlin und zu 40 v. H. beim Land Brandenburg. Die Zuwendungsobergrenze für beide Länder wird auf 1.083.300 Euro jährlich festgelegt.
(3)Die Erteilung der Zuwendungsbescheide an den Verein und die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgen durch das Land Berlin. Die Länder weisen ihren sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Finanzierungsanteil direkt dem Institut zu. Artikel 4 In-Kraft-Treten, Kündigung Das Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Das Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden. Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Bildung, Jugend und Sport Holger Rupprecht Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Bildung, Jugend und Sport Klaus Böger

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.