dem Runderlass des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft vom
G, des AFBG und des BbgAföG übertragen worden ist, folgende Befugnisse:
Absatz 1 Nummer 1 LHO dürfen von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Studentenwerke Beträge bis zu 15 000 Euro und von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte Beträge bis 10 000 Euro bis maximal 72 Monate gestundet werden. Die Stundungsdauer ist nach pflichtgemäßem Ermessen für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und festzulegen.
Absatz 1 Nummer 2 LHO dürfen von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Studentenwerke Ansprüche bis zu 12 500 Euro und von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte Ansprüche bis 10 000 Euro befristet und Ansprüche bis 5 000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden.
Die Gründe für eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Erlass von Ansprüchen sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Durch die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 wird das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. Über die in den Nummern 1 bis 3 genannten hinausgehenden Beträge entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, in Fällen von grundsätzlicher und erheblicher finanzieller Bedeutung mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. II. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Regelung von Befugnissen nach § 59 LHO vom 27. März 1996, vom 31. März 1996, vom 15. Juni 2000, vom 22. November 2001 und vom 30. November 2001 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.