§ 69 Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen § 69 LHO Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind, die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben, die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte. Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. VV-LHO zu § 69 1 Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben. Diese Prüfung soll auch die Entwicklung im Konzern einbeziehen. 2 Die Mitteilung des zuständigen Ministeriums an den Landesrechnungshof über das Ergebnis der Prüfung muss erkennen lassen: 2.1 Wie werden bedeutsame Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr, insbesondere Veränderungen der Unternehmensverträge, der Rechtsform, der Geschäftsfelder und der Beteiligungen, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die voraussichtliche weitere Entwicklung beurteilt? Dies erfordert einen Vergleich der geplanten mit der tatsächlich eingetretenen Geschäftsentwicklung sowie eine Bewertung der Unternehmensstrategie und der Ausschüttungspolitik. 2.2 Bestehen Bedenken hinsichtlich der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens und welche Maßnahmen sind getroffen worden oder vorgesehen, um sie zu verbessern? 2.3 Sind Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit geführt worden? Dabei sind Geschäfte außerhalb des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens besonders zu erwähnen. 2.4 Sind die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung als angemessen anzusehen? 2.5 Bestehen Bedenken gegen die Beschlüsse über die Gewinnverwendung und über die Entlastung des Vorstandes/der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates? 2.6 Ist der Erwerbs- und Veräußerungspreis als angemessen anzusehen, falls Beteiligungen von dem Unternehmen erworben oder veräußert worden sind? Dabei sind dazu vorliegende Unterlagen ( z. B. Gutachten) beizufügen. 2.7 In welchen Fällen sind die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder in den Überwachungsorganen überstimmt worden oder haben sich der Stimme enthalten und welche abweichende Meinung haben sie gegebenenfalls vertreten? 2.8 Was hat das zuständige Ministerium aufgrund seiner Prüfung veranlasst? 2.9 Besteht das wichtige Interesse des Landes noch? Lässt sich der vom Land mit der Beteiligung angestrebte Zweck besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen? 3 Die Prüfung und die Mitteilung sollen auch die Vertretung der Landesinteressen, insbesondere die Willensbildung außerhalb der Unternehmensorgane und Aussagen zur Zielerreichung umfassen. 4 Bei mittelbaren Beteiligungen können mit Zustimmung des Landesrechnungshofes die Ausführungen zu den Nrn. 2 und 3 eingeschränkt werden, wenn die Darstellung der Konzernentwicklung ausreicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.