Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsausführungsgesetz - AG-PStG Bbg) vom
- Oktober 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 14] , S.270) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- April 2026 ( GVBl.I/26, [Nr. 13] , S.2) § 1 Zuständigkeit für die Erfüllung der personenstandsrechtlichen Aufgaben
(1)Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben werden von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (Aufgabenträger) als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.
(2)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 21 Absatz 2a, 24 und 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Fachaufsichtsbehörde.
(3)Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
(4)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde. § 2 Fachaufsicht
(1)Die Fachaufsicht über die Standesämter führen als untere Fachaufsichtsbehörden über die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden; als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.
(2)Geht der Bezirk eines Standesamtes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, liegt die Fachaufsicht bei der Fachaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Standesamt seinen Sitz hat. § 3 Kommunale Zusammenarbeit Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten. § 3a (aufgehoben) § 4 Übergangsvorschriften
(1)Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) bestehenden Standesamtsbezirke und gemeinsamen Standesamtsbezirke bestehen als Standesämter fort. Bei den in der Anlage genannten Standesämtern, deren Bezirk über ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde hinausgeht, gilt die Aufgabe als auf das Amt oder die amtsfreie Gemeinde übertragen, in dessen Verwaltungsbereich oder deren Gebiet das Standesamt seinen Sitz hat. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden tragen die Kosten der Standesämter nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl, soweit sie nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder treffen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der Übertragung gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg.
(2)Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind nach dem Jahresabschluss durch das Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen weiter von der unteren Fachaufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren. Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom
- Januar 1876 bis zum
- Juni 1938 angelegten standesamtlichen Nebenregister. Anlage zu § 4 Absatz 1: Standesamt Sitz zuständig für die standesamtlichen Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter Bad Liebenwerda Bad Liebenwerda Bad Liebenwerda, Röderland (Ortsteil Reichenhain) Beelitz Beelitz Beelitz, Seddiner See Beeskow Beeskow Beeskow, Friedland, Rietz-Neuendorf Burg (Spreewald) Burg (Spreewald) Burg (Spreewald), Drebkau, Kolkwitz, Neuhausen/Spree Eichwalde Eichwalde Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen Elsterwerda Elsterwerda Elsterwerda, Röderland (mit Ausnahme des Ortsteiles Reichenhain), Schradenland Falkensee Falkensee Dallgow-Döberitz, Falkensee, Schönwalde-Glien Forst (Lausitz)/Döbern-Land Forst (Lausitz) Döbern-Land, Forst (Lausitz) Glienicke/Nordbahn Glienicke/Nordbahn Glienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land Guben Guben Guben, Schenkendöbern Hennigsdorf Hennigsdorf Hennigsdorf, Oberkrämer Hohen Neuendorf Hohen Neuendorf Birkenwerder, Hohen Neuendorf Königs Wusterhausen Königs Wusterhausen Bestensee, Heidesee, Königs Wusterhausen, Wildau Liebenwalde Liebenwalde Liebenwalde, Löwenberger Land Lübbenau-Vetschau Lübbenau/Spreewald Lübbenau/Spreewald, Vetschau/Spreewald Nauen Nauen Nauen, Wustermark Neuenhagen bei Berlin Neuenhagen bei Berlin Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin Premnitz Premnitz Milower Land (Ortsteile Bahnitz, Bützer, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn), Premnitz Rathenow Rathenow Milower Land (Ortsteile Großwudicke, Schmetzdorf, Vieritz, Zollchow), Rathenow Seelow Seelow Seelow, Seelow-Land Spremberg/Welzow Spremberg Spremberg, Welzow Teltow Teltow Kleinmachnow, Teltow Velten Velten Leegebruch, Velten“ nach oben