Obsah (6)
§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7gesetz 2019/2020/2021 (BbgBVAnpG 2019/2020/2021) vom 19. Juni 2019 ( GVBl.I/19, [Nr. 39] ) § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Geme
§ 2Anpassung der Besoldung im Jahr 2019
(1)Die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge werden ab 1. Januar 2019 um 3,7 Prozent erhöht: die Grundgehaltssätze, der Familienzuschlag, die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3, § 32 Satz 5 und § 33 Satz 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 genannten Bezüge.
(3)Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2019 um 50 Euro und anschließend um 0,5 Prozent erhöht.
§ 3Anpassung der Besoldung im Jahr 2020
(1)Ab 1. Januar 2020 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 3,7 Prozent erhöht.
(2)Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2020 um 50 Euro und anschließend um 0,5 Prozent erhöht.
§ 4Anpassung der Besoldung im Jahr 2021 Ab 1.
Januar 2021 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge um 1,4 Prozent erhöht.
§ 5
Rundungsregelung Bei der Berechnung der nach den §§ 2 bis 4 erhöhten Bezüge sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
§ 6Anpassung der Versorgungsbezüge
(1)Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den §§ 2 bis 4 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2)Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 1990 ( BGBl. I S. 967, 976) werden ab
- Januar 2019 um 3,6 Prozent, ab
- Januar 2020 um 3,6 Prozent und ab
- Januar 2021 um 1,3 Prozent erhöht.
(3)Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
- Januar 2019 um 61,90 Euro, ab
- Januar 2020 um 64,19 Euro und ab
- Januar 2021 um 65,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
§ 7
Bekanntmachung Das Ministerium der Finanzen macht die Beträge der nach den §§ 2 bis 4 erhöhten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I durch Neubekanntmachung der Anlagen 4 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bekannt. nach oben