Dezember 2029 kann die Praxisanleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom
Verordnungsermächtigung Das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über: die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung einschließlich der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften sowie die näheren Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes untersagt werden kann, das Nähere zu den Kooperationsverträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, weitergehende Regelungen nach § 31 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu den Anforderungen an die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die hochschulische Ausbildung im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung, ergänzende Regelungen nach § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, ergänzende Regelungen nach § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes zu den in einer Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes geregelten Verfahren, das Nähere zum Prüfverfahren der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen, zusätzliche Anordnungen gemäß § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes über Sachverhalte des Pflege- und Gesundheitswesens als Landesstatistik zu erheben, sofern sie nicht von § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erfasst sind, das Nähere zum Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622).
Einschränkung von Grundrechten Durch § 3 Nummer 1 bis 8 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), durch § 3 Nummer 1 und 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch § 3 Nummer 3 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.