Obsah (8)
§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz - BbgZwVbG) vom 5. Juni 2019 ( GVBl.I/19, [Nr. 18] ) Der Landtag hat das folge
§ 2Genehmigung
(1)Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen, kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird; dies kann durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder durch eine Ausgleichszahlung geschehen.
(2)Schutzwürdige private Interessen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind im Regelfall auch dann gegeben, wenn die dinglich Verfügungsberechtigten oder die Besitzer ihre Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, während ihrer Abwesenheitszeiten zu anderen als Wohnzwecken verwenden und der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird.
(3)Schutzwürdige private Interessen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind auch dann gegeben, wenn sich im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Investitionen in einer anderen Nutzung noch nicht substanziell amortisiert haben.
(4)Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden.
(5)Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger. Das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.
§ 3
Rückführung von Wohnraum Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.
§ 4Verpflichtung zur Auskunft und zur Duldung des Betretens
(1)Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Besitzer von Wohnraum haben der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Wenn eine Erhebung der Daten bei den in Satz 1 genannten Personen nicht oder nicht vollständig möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, haben Verwalter und Vermittler von Wohnraum die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen. Satz 2 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 ( BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist.
(2)Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben den von der Gemeinde beauftragten Personen zu ermöglichen, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nach Absatz 1 hierfür nicht ausreicht.
§ 5
Sofortvollzug Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 7Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Genehmigung nach § 2 Wohnraum anderen als Wohnzwecken zuführt, einer unanfechtbaren Anordnung nach § 3 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt oder entgegen § 4 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder unrichtige Unterlagen vorlegt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
§ 8
Evaluierung Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berichtet die Landesregierung dem Landtag über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes.
§ 9
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 5. Juni 2019 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark nach oben