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Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz

Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz vom 11. Februar 2013 ( GVBl.I/13, [Nr. 04] ) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 12] , S.82) § 1

§ 43

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nach § 48 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident trifft ihre oder seine Feststellung im Sinne des Satzes 4 unter Einbeziehung von mindestens zwei Gutachten von auf dem Fachgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern, die über die

§ 43

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen. Einzelheiten zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3)(aufgehoben)
(4)(aufgehoben)
(5)Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die über die

§ 43

Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder a und b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen, können Dissertationen betreuen, wenn das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen in einem Berufungsverfahren nachgewiesen wurde. Für die übrigen Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt § 32 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend, es sei denn, dass ihnen nach Absatz 2 dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen wurde. Satz 1 gilt für die Mitwirkung an Habilitationsverfahren entsprechend. § 7 (aufgehoben) § 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 10 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) § 13 (aufgehoben) § 14 (aufgehoben) § 15 Vorläufige Grundordnung, Grundordnung Bei Entscheidungen in Organen oder Gremien der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die Habilitationen, die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen müssen, oder die Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes unmittelbar betreffen, müssen die Professorinnen und Professoren, die die

§ 41

Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und dies in einem Berufungsverfahren nachgewiesen haben, sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, welche sich nach § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Das Nähere bestimmen die Grundordnungen. § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 18 Studierendenschaft

(1)Die am 30. Juni 2013 bestehenden Studierendenschaften der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bilden die Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. Zur Rechtsnachfolge gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.
(2)(aufgehoben)
(3)(aufgehoben)
(4)(aufgehoben)
(5)Das am
  1. Juni 2013 vorhandene Vermögen der Studierendenschaften der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) bildet mit Wirkung vom
  2. Juli 2013 das Vermögen der Studierendenschaft der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg. § 19 (aufgehoben) § 20 (aufgehoben) § 21 Rechtsnachfolge
(1)Zum 1. Juli 2013 gehen die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Hochschule Lausitz (FH) mit den Standorten Cottbus und Senftenberg in der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg auf.
(2)Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg ist ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH).
(3)Der Sitz der Verwaltung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg im Sinne von § 17 der Zivilprozessordnung ist in Cottbus. § 22 (aufgehoben) Anlage (zu § 2 Absatz 1) (aufgehoben) nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.