Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nach § 48 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident trifft ihre oder seine Feststellung im Sinne des Satzes 4 unter Einbeziehung von mindestens zwei Gutachten von auf dem Fachgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern, die über die
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen. Einzelheiten zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder a und b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen, können Dissertationen betreuen, wenn das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen in einem Berufungsverfahren nachgewiesen wurde. Für die übrigen Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt § 32 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend, es sei denn, dass ihnen nach Absatz 2 dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen wurde. Satz 1 gilt für die Mitwirkung an Habilitationsverfahren entsprechend. § 7 (aufgehoben) § 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 10 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) § 13 (aufgehoben) § 14 (aufgehoben) § 15 Vorläufige Grundordnung, Grundordnung Bei Entscheidungen in Organen oder Gremien der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die Habilitationen, die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen müssen, oder die Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes unmittelbar betreffen, müssen die Professorinnen und Professoren, die die
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und dies in einem Berufungsverfahren nachgewiesen haben, sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, welche sich nach § 46 Absatz 1 Satz 2 und § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Das Nähere bestimmen die Grundordnungen. § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 18 Studierendenschaft
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.