Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 01] , S.11) § 1 Zuständigkei
§ 4Nr.
1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
§ 4Nr.
2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
§ 4Nr.
3 und 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,
§ 4Nr.
5 auf Aufhebung der Bestätigung der Verzichtserklärung durch den Präsidenten des Landtages oder der Entscheidung des Landtages,
§ 4Nr.
6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,
§ 4Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat. § 10 Beschluss des Landtages
(1)Der Landtag beschließt über den Vorschlag des Ausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit er ihm nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuss zurückverwiesen. Der Landtag kann den Ausschuss mit der Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände beauftragen.
(2)Der Ausschuss hat nach erneuter mündlicher Verhandlung dem Landtag einen neuen Vorschlag vorzulegen. Danach entscheidet der Landtag gemäß § 9. Er ist nicht an den Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses gebunden.
(3)Der Landtag beschließt innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Einspruchs. Stehen dem zwingende Gründe entgegen, kann der Landtag eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate beschließen. § 11 Zustellung der Entscheidung
(1)Der Präsident des Landtages hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an diejenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, und die Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird, zuzustellen.
(2)Der Entscheidung sind der Beschluss des Landtages, die Beschlussempfehlung und der Bericht des Wahlprüfungsausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. § 12 Beschwerde Für die Beschwerde an das Verfassungsgericht gelten die Vorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg. § 13 Wiederholungswahl
(1)Wird in einem Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, findet eine Wiederholungswahl statt.
(2)Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn die Hauptwahl nicht länger als sechs Monate zurückliegt, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.
(3)Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, stattfinden. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(4)Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. § 14 Kosten des Verfahrens Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Wahlprüfungsausschuss. § 15 (In-Kraft-Treten) nach oben