Vierte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (4. GmeWbV) vom 28. Dezember 2000 ( GVBl.II/01, [Nr. 01] , S.3) Auf Grund des § 5a Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166) verordnet die Landesregierung: § 1 Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinne des § 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in den im § 2 genannten Gemeinden nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, der von der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes benannt wurde. § 2 Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf sind: die kreisfreie Stadt Potsdam in den Landkreisen: Barnim
- aa)die amtsfreie Gemeinde Bernau
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Ahrensfelde/Blumberg, Panketal, Wandlitz, Werneuchen Dahme-Spreewald
- aa)die amtsfreien Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Königs Wusterhausen, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Friedersdorf, Mittenwalde, Schönefeld, Unteres Dahmeland Havelland
- aa)die amtsfreien Gemeinden Dallgow-Döberitz, Falkensee, Nauen
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Brieselang, Ketzin, Nauen-Land, Schönwalde (Glien), Wustermark Märkisch-Oderland
- aa)die amtsfreien Gemeinden Fredersdorf-Vogelsdorf, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Strausberg
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Altlandsberg, Hoppegarten, Rüdersdorf Oberhavel
- aa)die amtsfreien Gemeinden Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Leegebruch, Oranienburg, Velten
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Kremmen, Oberkrämer, Oranienburg-Land, Schildow Oder-Spree
- aa)die amtsfreien Gemeinden Erkner, Fürstenwalde/Spree, Schöneiche bei Berlin, Woltersdorf
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Grünheide (Mark), Spreenhagen Potsdam-Mittelmark
- aa)die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Seddiner See, Teltow, Werder (Havel)
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Beelitz, Fahrland, Groß Kreutz, Michendorf, Rehbrücke, Schwielowsee, Stahnsdorf, Werder Teltow-Fläming
- aa)die amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde
- bb)alle amtsangehörigen Gemeinden der Ämter Blankenfelde/Mahlow, Ludwigsfelde-Land, Rangsdorf, Trebbin, Zossen § 3 Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und nicht für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden. § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt unberührt. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 11. März 1998 (GVBl. II S. 269) außer Kraft. Potsdam, den 28. Dezember 2000 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer nach oben