Verordnung über die Zuständigkeit für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland (Brandenburgische Auslandsbeglaubigungsverordnung - BbgAuslBeglV) vom 20. März 2017
Artikel 3des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7.
Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) oder cc)
Artikel 3des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13.
Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813), eine Apostille
Artikel 3
bis 5 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) oder einen Vorbeglaubigungsvermerk zum Zweck einer Buchstabe a Doppelbuchstabe aa entsprechenden Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ;
Artikel 7
des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ein Verzeichnis der nach diesem Übereinkommen ausgestellten Apostillen zu führen. Einzelnorm § 2 Zuständigkeit
(1)Zuständig für Auslandsbeglaubigungen nach § 1 sind bei Urkunden aus dem Bereich der Justiz die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihre eigenen Urkunden und für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft sowie der Notarinnen und Notare, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk haben, im Übrigen das für Justiz zuständige Ministerium; bei allen übrigen Urkunden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde.
(2)Die Fachaufsicht über die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde führt das für Inneres zuständige Ministerium. Einzelnorm § 3 Deckung der Kosten
(1)Die Kosten der Aufgabenerfüllung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde sind durch die Gebühr zu decken, die nach Maßgabe der Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales vom
- Juli 2010 ( GVBl. II Nr. 46), die zuletzt durch Verordnung vom
- Juli 2016 (GVBl. II Nr. 34) geändert worden ist, für die Endbeglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, erhoben wird.
(2)Ist die in Absatz 1 genannte Gebühr drei Jahre lang unverändert geblieben, überprüft die Aufsichtsbehörde nach § 2 Absatz 2, ob die Gebühr die Kosten der Aufgabenerfüllung noch deckt. Einzelnorm § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- April 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom
- September 1992 (GVBl. II S. 593) und die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom
- Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom
- Januar 1995 (GVBl. II S. 227) außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den
- März 2017 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Stefan Ludwig nach oben