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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes

Obsah (5)§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg (Brandenburgische Beamtenversorgungszu

§ 2Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet der Unfallfürsorge

(1)Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (personalaktenführende Stelle) nimmt folgende Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter wahr: Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob Unfallfürsorge gewährt wird, Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 54 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2)§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1)Die Pensionsbehörde ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2)Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist die Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten und die personalaktenführende Stelle für die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

§ 4

Weitere Aufgaben der Pensionsbehörde Der Pensionsbehörde werden im Übrigen folgende Aufgaben übertragen: Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Zahlbarmachung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen oder Beurlaubungen, Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 82 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, Erstattung und Anforderung von Abfindungen oder Anteilen an den Versorgungsbezügen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom

  1. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder auf der Grundlage vergleichbarer Regelungen; dies gilt gleichermaßen für landesinterne Dienstherrenwechsel gemäß § 83 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, Anforderung von Anteilen an den Versorgungsbezügen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am
  2. August 2006 geltenden Fassung, Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast und Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gemäß § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung, Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in dieser Verordnung genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.

§ 5

Beamtinnen und Beamte der mittelbaren Landesverwaltung Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom

  1. Januar 1997 ( GVBl. II S. 53), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
  2. Mai 2004 (GVBl. II S. 329, 330) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 21. Mai 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin der Finanzen und für Europa Katrin Lange nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.