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Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Festsetzung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Land

Obsah (4)§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Festsetzung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg (Brandenburgische Besoldungszuständ

§ 2

Zuständigkeiten der personalaktenführenden Stellen Die personalaktenführenden Stellen sind zuständig für die Feststellung der vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden, des Stundensatzes der Mehrarbeitsvergütung und der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen sowie sonstigen Zulagen, Prämien und Vergütungen, die Festsetzung von Ausgleichs- und Überleitungszulagen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur den personalaktenführenden Stellen bekannt sind, die Feststellung der nach § 57 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes auf die Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte, die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

§ 3Rückforderung von Bezügen

(1)Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, die sie festgesetzt und ausgezahlt hat. Beruht die Überzahlung auf einer Entscheidung, die eine andere Stelle getroffen hat, fordert die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg den zu viel gezahlten Betrag zurück, nachdem die andere Stelle die Überzahlung festgestellt hat.
(2)Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 53 Absatz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der letzte Dienstvorgesetzte nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist bei ihrem Rückforderungsbescheid an diese Entscheidung gebunden. Satz 1 gilt für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß § 56 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend.
(3)Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

Beamtinnen und Beamte der mittelbaren Landesverwaltung Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezügezuständigkeitsverordnung vom

  1. Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 3), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
  2. Mai 2004 ( GVBl. II S. 329, 330) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 21. Mai 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin der Finanzen und für Europa Katrin Lange nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.