Zuständigkeiten der personalaktenführenden Stellen Die personalaktenführenden Stellen sind zuständig für die Feststellung der vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden, des Stundensatzes der Mehrarbeitsvergütung und der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen sowie sonstigen Zulagen, Prämien und Vergütungen, die Festsetzung von Ausgleichs- und Überleitungszulagen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur den personalaktenführenden Stellen bekannt sind, die Feststellung der nach § 57 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes auf die Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte, die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Beamtinnen und Beamte der mittelbaren Landesverwaltung Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezügezuständigkeitsverordnung vom
Potsdam, den 21. Mai 2021 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin der Finanzen und für Europa Katrin Lange nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.