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Brandenburgische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgi

Obsah (6)§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BbgBITV) vom 17

§ 2Anzuwendende Standards

(1)Angebote der Informationstechnik gelten als barrierefrei, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 wird vermutet, wenn die Angebote der Informationstechnik harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, und die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind.
(2)Soweit Teile von Angeboten der Informationstechnik nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.
(3)Die regelmäßig auf der Website der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlichten Informationen in deutscher Sprache zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102, wie aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen, Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben, Empfehlungen und weiterführende Erläuterungen, sind zu beachten.

§ 3

Erklärung zur Barrierefreiheit Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 veröffentlichen nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die nutzende Personen der betreffenden öffentlichen Stelle Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

§ 4Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren, Berichterstattung

(1)Das Landesamt für Soziales und Versorgung überwacht nach Maßgabe der nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 1 bis
  1. Für den Bereich der Justiz übernimmt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung die Überwachung im Sinne des Satzes
  2. Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die jeweilige Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
(2)Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 3 Satz 2 innerhalb von drei Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft die Überwachungsstelle auf Antrag der nutzenden Person, ob im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 gegenüber der öffentlichen Stelle Maßnahmen erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nutzende Person geltend macht, dass sich die öffentliche Stelle zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 beruft.
(3)Bei der beauftragten Person der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen wird eine Durchsetzungsstelle eingerichtet, die für das Durchsetzungsverfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständig ist. Die Durchsetzungsstelle kann im Einzelfall die Überprüfung einer Website oder mobilen Anwendung einer öffentlichen Stelle verlangen. Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die Durchsetzungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4)Das Landesamt für Soziales und Versorgung berichtet zum
  1. März 2021 und danach alle drei Jahre jeweils zum
  2. März an die zuständige Stelle des Bundes über den Stand der Barrierefreiheit. Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/
  3. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden. Die Verpflichteten nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die für die Berichterstellung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Übergangsvorschriften Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 die nicht vor dem

  1. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem
  2. September 2019, im Übrigen ab dem
  3. September 2020, auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ab dem
  4. Juni 2021.

§ 6

Überprüfungsregelung Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung hat dem Landtag erstmals im Jahr 2021 und danach im Abstand von drei Jahren über den Stand der Barrierefreiheit zu berichten. Die Berichte sollen Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 24. Mai 2004 ( GVBl. II S. 482) außer Kraft.

Potsdam, den 17. September 2019 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Susanna Karawanskij nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.