Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger im Land Brandenburg (Brandenburgische Wirtschaftsdüngermeldeverordnung - BbgWDüngMeldeV)
vom
- Juni 2025 ( GVBl.II/25, [Nr. 38] ) Auf Grund des § 15 Absatz 5 in Verbindung mit den §§ 4 und 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes vom
- Januar 2009 ( BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom
- Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) und auf Grund des § 1 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung vom
- Januar 2019 ( GVBl. II Nr. 9) sowie § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Düngerechts vom
- August 2020 (GVBl. II Nr. 76) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz: § 1 Aufzeichnungspflicht
(1)Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, können ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehr-bringen und Befördern von Wirtschaftsdünger nachkommen, indem sie die dort genannten Angaben in die von der nach § 1 Absatz 4 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch übermitteln.
(2)Als Registrier- oder Betriebsnummer in der nach Absatz 1 genannten Datenbank ist anzugeben: die Betriebsnummer nach § 17 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung vom
- Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in der jeweils geltenden Fassung, die Registriernummer nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung oder wenn keine der unter den Nummern 1 bis 2 benannten Betriebs- und Registriernummern vorliegt, eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer. § 2 Meldepflicht Bei der Verbringung von Stoffen gemäß § 1 Absatz 1 nach Brandenburg haben Empfänger dieser Stoffe unter Angabe der Registrier- oder Betriebsnummer gemäß § 1 Absatz 2 die Angaben nach § 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger bis zum
- März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Stelle auf der von ihr zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch zu melden. § 3 Datenspeicherung Die nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach dem Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am
- Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wirtschaftsdüngermeldeverordnung vom
- November 2020 (GVBl. II Nr. 108) außer Kraft. Potsdam, den
- Juni 2025 Die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Hanka Mittelstädt nach oben