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Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich zum Bundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BKiSchGMBAV)

Obsah (5)§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich zum Bundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BKiSchGMBAV) vom 18. Dezember 2020 ( GVBl.II/20, [Nr. 125] ) Auf

§ 2Höhe des Mehrbelastungsausgleichs

(1)Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen, erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten ab 2021 die Kosten für den Einsatz von insgesamt 45 Fachkraftstellen zuzüglich eines Sachkostenzuschlags von 25 Prozent. Die Bemessung der Personalkosten richtet sich nach dem für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst, Eingruppierungsmerkmal für die Entgeltgruppe S12 Stufe 5, einschließlich aller vom Arbeitgeber zu tragenden Entgeltbestandteile und Nebenkosten (Arbeitgeberbrutto).
(2)Bei der Ermittlung des Arbeitgeberbruttos nach Absatz 1 ist von der Tarifhöhe am 1. Januar des jeweiligen Ausgleichsjahres auszugehen. Zu diesem Zeitraum bereits feststehende Tarifveränderungen sind dabei zu berücksichtigen.

§ 3

Verteilung des Mehrbelastungsausgleichsbetrages Maßgeblich für die Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs gemäß § 2 auf die Landkreise und kreisfreien Städte ist je zur Hälfte die Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Minderjährige) gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum

  1. Dezember des jeweils vorletzten Jahres vor dem Ausgleichsjahr sowie die Anzahl der Minderjährigen, die am
  2. Dezember des jeweils vorletzten Jahres vor dem Ausgleichsjahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigt waren; maßgeblich sind die Daten der amtlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

§ 4

Fälligkeit des Mehrbelastungsausgleichs Der Mehrbelastungsausgleich nach § 2 ist zum 1. Mai des jeweiligen Ausgleichsjahres fällig.

§ 5Revisionsklausel und Härtefallregelung

(1)Auf Verlangen der kommunalen Spitzenverbände oder der obersten Landesjugendbehörde können erstmals 2024 und danach alle vier Jahre die Mehrbelastungen daraufhin überprüft werden, ob der Mehrbelastungsausgleich anzupassen ist. Dazu teilen die örtlichen Träger der Jugendhilfe der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der im ablaufenden Zeitraum zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 eingesetzten Stellen (Vollzeitäquivalente), die nach Einführung der neuen und erweiterten Aufgaben nach dem Bundeskinderschutzgesetz seit dem Jahr 2012 zusätzlich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten entstanden sind und deren tarifliche Eingruppierung mit. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geben Auskunft über die Mehrbelastungen sowie deren prozentuale Verteilung in Bezug auf die in § 1 genannten Aufgaben. Die oberste Landesjugendbehörde prüft die mitgeteilten Angaben nach einem Prüfkonzept, zu dem das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen ist. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe stellen die dazu erforderlichen zusätzlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die oberste Landesjugendbehörde stellt auf dieser Grundlage die durchschnittlichen Mehrbelastungen in dem darauffolgenden Vierjahreszeitraum fest. Der Ausgleich erfolgt entsprechend § 3.
(2)Die Landkreise und kreisfreien Städte können beim Land für das laufende Jahr binnen eines Monats nach der Fälligkeit der Zahlung nach § 4 den Ausgleich nachgewiesener und erforderlicher Mehrbelastungen im Sinne des § 1 beantragen, soweit diese nicht bereits gemäß den §§ 2 und 3 ausgeglichen sind.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich zum Bundeskinderschutzgesetz vom 11. November 2015 ( GVBl. II Nr. 57) außer Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember 2020 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Britta Ernst nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.