Übertragung der Ernennungsbefugnis Dem Landesamt für Bauen und Verkehr sowie dem Landesbetrieb Straßenwesen wird die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt des mittleren, des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 verliehen wird, übertragen. Ernennungen zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieser Verordnung.
Übertragung weiterer Befugnisse Für die folgenden Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz wird die Befugnis der obersten Dienstbehörde auf das Landesamt für Bauen und Verkehr und den Landesbetrieb Straßenwesen jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen: Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen über die Aussagegenehmigung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes, Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der jeweiligen Leitung persönlich oder der von ihr bestimmten Stelle obliegt, Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) gemäß § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß den §§ 84 bis 89 des Landesbeamtengesetzes, Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren und des gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung, Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen und Maßnahmen gegenüber den Leitungen gemäß § 1 Absatz 1, für diese bleibt die oberste Dienstbehörde zuständig.
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird dem Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 jeweils für die ihm zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit die jeweilige Dienststelle die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 genannten Dienststellen für ihren jeweiligen Bereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Dezember 2015 in Kraft.
Potsdam, den 20. November 2015 Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung Kathrin Schneider nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.