Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL - BZVMLUL) vom 23. Januar 2012 ( GVBl.II/12, [Nr. 07] ) geändert durch Artikel 42
Gesetzes vom 25. Januar 2016 ( GVBl.I/16, [Nr. 5] ) Auf Grund
Absatz 1 Satz 2
Landesbeamtengesetzes vom
Absatz 1,
Satz 2,
Absatz 1,
Absatz 1 Satz 5,
Absatz 1 Satz 2,
Absatz 5 Satz 1,
Satz 2,
Absatz 2 Satz 1,
Absatz 1 Satz 3,
Satz 4,
Satz 5,
Satz 3,
Absatz 2 zweiter Halbsatz,
Absatz 2
Landesbeamtengesetzes,
Absatz 2 Satz 2,
Absatz 5,
Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 2
Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),
Absatz 1
Landesbeamtengesetzes, der durch das Gesetz vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
Absatz 3 Satz 2
Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes,
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) und § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes,
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 6
Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
Absatz 2 Satz 3
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz: § 1 Übertragung der Ernennungsbefugnis Dem Landesamt für Umwelt, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie dem Landesbetrieb Forst Brandenburg wird die Befugnis zur Ernennung der Beamten, denen ein Amt
einfachen,
mittleren,
gehobenen Dienstes oder
höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 verliehen wird, übertragen. § 2 Übertragung weiterer Befugnisse
Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1
Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38
Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 56
Landesbeamtengesetzes, wobei die Versagung der Aussagegenehmigung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf, Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung
Beamtenverhältnisses gemäß den §§ 84 bis 89 und 92
Landesbeamtengesetzes, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 87 Satz 1
Landesbeamtengesetzes dem für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorbehalten ist, die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 57
Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder
sen Stellvertreter persönlich obliegt, die Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) gemäß § 69
Landesbeamtengesetzes, die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2
Landesdisziplinargesetzes, die Befugnis zur Gewährung und Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß § 8 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
Bundes, Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung
mittleren und
gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung, Entscheidungen gemäß § 71
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, die Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 Satz 3
Bundesbesoldungsgesetzes, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1
Landesdisziplinargesetzes.
Landesdisziplinargesetzes übertragen. § 3 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamten, Beamten im Ruhestand, früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung
Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird dem Leiter der in § 1 genannten Dienststellen übertragen, soweit diese Dienststelle die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat. § 4 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung
Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in § 1 genannten Dienststellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden hat. Satz 1 ist in Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 80 bis 80b und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUR vom 27. August 2001 (GVBl. II S. 550), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Mai 2005 (GVBl. II S. 238) geändert worden ist, außer Kraft, soweit sie den Geschäftsbereich
Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz betrifft. Potsdam, den 23. Januar 2012 Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Anita Tack nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.