Übertragung weiterer Befugnisse Den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen werden für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte sind, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen: Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes, Disziplinarbefugnisse gemäß §§ 34, 35 und 42 des Landesdisziplinargesetzes, wobei die Erhebung der Disziplinarklage der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf, Entscheidungen über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 der Laufbahnverordnung, Entscheidungen über Art und Umfang von Ausschreibungen und ihre Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 4 der Laufbahnverordnung, Entscheidungen über die Anrechnung einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung auf die Probezeit im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium gemäß § 9 Absatz 4 der Laufbahnverordnung, Entscheidungen über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn aufgrund des Vorschlags der Auswahlkommission gemäß § 21 Absatz 3 der Laufbahnverordnung; dies gilt entsprechend für den Aufstieg in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst, Entscheidungen über die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst des mittleren und des gehobenen Dienstes gemäß § 30 Absatz 1 der Laufbahnverordnung, Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, Entscheidungen über die Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 16 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie deren Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit sie Dienstvorgesetzte sind und die jeweilige Dienststelle die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes).
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 genannten Dienststellen für ihren jeweiligen Bereich übertragen, soweit diese selbst über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen (§ 103 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes). Satz 1 ist in Verfahren zur Erlangung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 bis 80b und § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenzuständigkeitsverordnung MASGF vom
Potsdam, den 1. Februar 2021 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Ursula Nonnemacher nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.