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Verordnung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten für Arbeitsfelder im Berufsfeld von staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern (Erz

Verordnung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten für Arbeitsfelder im Berufsfeld von staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern (Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung - ErzGleichV) v

r Erziehung werden nach § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes auf Antrag bescheinigt. Voraussetzung für die Bescheinigung ist die Feststellung, dass im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme Fähigkeiten in dem jeweiligen Arbeitsfeld erworben worden sind, die denen, die im Rahmen der Fachschulausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes erworben werden, gleichwertig sind.

(2)Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 setzt eine gemäß den Rahmenvorgaben nach Anlage 2 durchzuführende zweijährige tätigkeitsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme

m Erwerb gleichwertiger Fähigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld voraus, die insgesamt einen Umfang von 1 200 Seminarstunden und 2 100 Zeitstunden praktische Tätigkeit erfordert. Die Seminarstunden sollen auf 15 Wochen und die Zeitstunden der praktischen Tätigkeit auf 30 Wochen pro Jahr verteilt werden, wobei über den gesamten Zeitraum der Qualifizierung auf eine Seminarwoche zwei Wochen praktische Tätigkeit folgen müssen. Die praktische Tätigkeit soll in Kindertageseinrichtungen oder in Einrichtungen der stationären und teilstationären Hilfen

r Erziehung (Praxisstellen) unter Berücksichtigung der Vorgabe nach Anlage 2 Nummer 6 abgeleistet werden. § 2 Genehmigung der Qualifizierungsmaßnahme Qualifizierungsmaßnahmen nach § 1 müssen für die Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten für das jeweilige Arbeitsfeld vor deren Beginn von dem für Jugend

ständigen Ministerium genehmigt worden sein. Für die Genehmigung

r Durchführung der Maßnahmen sind von dem jeweiligen Bildungsträger die inhaltlich-organisatorischen Voraussetzungen nach Anlage 1 nachzuweisen. § 3 Aufnahme in die Qualifizierungsmaßnahme Voraussetzungen für die Aufnahme in die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung nach § 1 sind ein mittlerer Schulabschluss sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der jeweilige Bildungsträger unter Berücksichtigung der

sätzlichen Voraussetzungen gemäß den Rahmenvorgaben nach Anlage 2 Nummer 5. § 4 Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten

(1)Die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten gemäß Anlage 3 oder Anlage 4 erfolgt auf Antrag von der nach § 5

ständigen Behörde.

(2)

m individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten ist von der antragstellenden Person das Zertifikat über den erfolgreichen und als gleichwertig nach § 1 Absatz 1 festgestellten Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme vorzulegen. Das Zertifikat hat den Umfang und die Inhalte der Qualifizierung sowie die erworbenen Fähigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld auszuweisen.

(3)Eine Kopie der Bescheinigung nach Absatz 1 wird bei der nach § 5

ständigen Behörde 30 Jahre aufbewahrt. § 5

ständige Behörde

(1)Das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg ist die

ständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten für das Arbeitsfeld der Kindertagesbetreuung.

(2)Für das Arbeitsfeld der stationären und teilstationären Hilfen

r Erziehung ist das für Jugend

ständige Ministerium die

ständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten. § 6 Übergangsvorschriften Für die

m Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendeten Qualifizierungsmaßnahmen sind die

m Zeitpunkt ihrer Genehmigung geltenden Rahmenvorgaben für eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung

r Erzieherin/

m Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg sowie für das Verfahren

r Erteilung der Bescheinigung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten vom 18. August 2009 (ABl. MBJS S. 307)

grunde

legen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 11. September 2017 Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Günter Baaske Anlagen 1 Anlage 1 (

§ 2

) - Inhaltlich-organisatorische Voraussetzungen für die Genehmigung von Qualifizierungsmaßnahmen 614.5 KB 2 Anlage 2 (

§ 1

Absatz 2, § 3) - Rahmenvorgaben für eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung

m Erwerb gleichwertiger Fähigkeiten ... 681.1 KB 3 Anlage 3 (

§ 4

Absatz 1) - Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten Kita 597.8 KB 4 Anlage 4 (

§ 4Absatz 1) - Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten Hz

E 613.6 KB nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.