Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Carsharinggesetz und dem Brandenburgischen Straßengesetz (Fern- und Landesstraßenzuständigkeitsverordnung - FLStrZV) I
n der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 09] , S.161) zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2019 ( GVBl.II/19, [Nr. 88] ) § 1 Zuständigkeiten
(1)Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.
(2)Untere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen.
(3)Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen sind, sind sie Straßenbaubehörde.
(4)Die Straßenaufsicht gemäß § 20 des Bundesfernstraßengesetzes wird von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium ausgeübt. § 2 Übertragung von Zuständigkeiten Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die untere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung), § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (Festsetzung der Ortsdurchfahrt), § 8 Abs. 1 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetzes (Zustimmung zu Sondernutzungssatzungen), § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Zustimmung zu Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfernstraßen), § 9 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (Genehmigung bei baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen), § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes (Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes), § 9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (Erteilung von Ausnahmen von der Veränderungssperre). § 3 Zuständige Straßenbaubehörden
(1)Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist die oberste Straßenbaubehörde im Fall des § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beteiligung an Landesplanungen), die untere Straßenbaubehörde in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Aufstellen von Verkehrszeichen), § 5 Abs. 3a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten), § 7 Abs. 2 und 2a des Bundesfernstraßengesetzes (Beschränkung des Gemeingebrauchs), § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beseitigung einer Verunreinigung und Beitreibung der Reinigungskosten vom Pflichtigen), § 8 Abs. 1 bis 2a des Bundesfernstraßengesetzes (Erlaubnis von Sondernutzungen), § 8 Abs. 7a des Bundesfernstraßengesetzes (Anordnung zur Beseitigung unerlaubter Sondernutzungen), § 8a Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (Anordnung der Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen), § 10 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (Erklärung zu Schutzwaldungen), § 11 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Bekanntgabe der Durchführung von Schutzmaßnahmen), § 14 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (Anordnung zur Duldung der Umleitung über Privatwege), § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beteiligung an Ortsplanungen), § 16a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (Vorarbeiten auf Grundstücken), § 16a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Antrag auf Entschädigungsfestsetzung für die Duldung von Vorarbeiten), § 18f Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Antrag auf Besitzeinweisung und Teilnahme an der Verhandlung).
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a und 3m tritt die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau- GmbH , Berlin, bei den von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stelle der Straßenbaubehörde.
(3)Zuständige Behörde für die Antragstellung nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes auf Berichtigung des Grundbuches bei Aufstufungen zu Bundesfernstraßen ist die untere Straßenbaubehörde. § 3a Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde in den Fällen des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 38 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist das Landesamt für Bauen und Verkehr. § 4 Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium. § 5 Übertragung von Ermächtigungen Die durch das Bundesfernstraßengesetz der Landesregierung erteilten Ermächtigungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Erlass von Gebührenordnungen für Sondernutzungen), nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Festlegung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung) werden dem für den Straßenbau zuständigen Minister übertragen. § 6 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde. § 7 Entschädigung Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 16a Abs. 3 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium des Innern. § 8 Bekanntmachungen Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgen im Amtsblatt für Brandenburg. § 9 Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 ( BGBI. I S. 2230) sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte. nach oben