Obsah (6)
§ 4§ 37§ 54§ 66§ 63§ 89Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen einer obersten Dienstbehörde sowie Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen (Hochschulpersonalzuständigkeitsv
Gesetzes vom 22. Juni 2026 ( GVBl.I/26, [Nr. 19] , S.8) Hinweis: Artikel 4
Gesetzes vom
- Juni 2026 (GVBl. I Nr. 19 S. 8) tritt am
- Januar 2027 in Kraft. Auf Grund
§ 4
Absatz 1 Satz 2
Landesbeamtengesetzes vom
- April 2009 ( GVBl. I S. 26) in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom
- August 2004 ( GVBl. II S. 742),
§ 37
Absatz 1 Satz 2
Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18),
§ 54
Absatz 3 Satz 2
Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 ( BGBl. I S. 1010) in Verbindung mit § 103 Absatz 2
Landesbeamtengesetzes,
§ 66
Absatz 4 zweiter Halbsatz
Landesbeamtengesetzes,
§ 63
Absatz 3 Satz 3
Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 2
Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 123) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen,
§ 89
Absatz 1
Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32), der durch Artikel 3
Gesetzes vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die an den Hochschulen
Landes tätigen Angehörigen
öffentlichen Dienstes (Hochschulbediensteten) im Sinne
§ 37
Absatz 1 Satz 1
Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Einzelnorm § 2 Befugnisübertragung
(1)Den Hochschulen wird für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen
mittleren und gehobenen Dienstes übertragen. Die ernennungsrechtlichen Befugnisse werden im Namen
Landes Brandenburg ausgeübt.
(2)Die Ausübung der landesrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie der Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders werden auf die Hochschulen übertragen, soweit Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt.
(3)Von der Übertragung der Befugnisse ausgenommen sind: die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen, Entscheidungen, die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung getroffen werden, die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die Befugnisse und Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz und die Antragstellung an den Landespersonalausschuss nach § 52 der Laufbahnverordnung, die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und die Entscheidung über das Hinausschieben
Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze gemäß § 45 Absatz 3
Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten
höheren Dienstes, Entscheidungen über Personalmaßnahmen, die nach ihrer Geschäftsordnung von der Landesregierung getroffen werden, und die Ausübung der Befugnisse nach der Bezügezuständigkeitsverordnung vom
- Dezember 1993 (GVBl. 1994 II S. 3), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Mai 2004 (GVBl. II S. 329) geändert worden ist, und der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung vom
- Januar 1997 (GVBl. II S. 53), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Mai 2004 (GVBl. II S. 329) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. Einzelnorm § 3 Übertragung von Aufgaben auf die Zentrale Bezügestelle
Landes Brandenburg
(1)Die Zuständigkeit der Hochschulen, mit Ausnahme der Fachhochschule Potsdam, für die Berechnung und Zahlung von Umzugskosten gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1
Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle
Landes Brandenburg übertragen.
(2)Die Zuständigkeit der Hochschulen für den Ersatz von Sachschäden und die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gemäß § 66 Absatz 1 und 3
Landesbeamtengesetzes sowie die Unfallfürsorgeangelegenheiten gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle
Landes Brandenburg übertragen. Einzelnorm § 4 Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden
(1)Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten der Hochschulen wird, soweit die Hochschulen die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen haben, auf die Hochschulen übertragen.
(2)Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten der Hochschulen wird auf die Zentrale Bezügestelle
Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen oder unterlassen hat. Einzelnorm § 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung
Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 103
Landesbeamtengesetzes wird auf die Zentrale Bezügestelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes. Einzelnorm § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung vom 25. Oktober 2002 (GVBl. II S. 643), die durch Artikel 2 Absatz 6
Gesetzes vom
- Dezember 2008 (GVBl. I S. 318, 354) geändert worden ist, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den
- März 2018 Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dr. Martina Münch nach oben