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Verordnung über die Anerkennung als Hochschulklinik (Hochschulklinikanerkennungsverordnung - HSKV)

Obsah (4)§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Anerkennung als Hochschulklinik (Hochschulklinikanerkennungsverordnung - HSKV) vom 9. September 2019 ( GVBl.II/19, [Nr. 74] ) Auf Grund des § 86a Absatz 2 des Brandenburgischen Hoc

§ 2Anerkennungsverfahren

(1)Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag des Krankenhauses oder des Klinikverbundes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit Zustimmung der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde die staatliche Anerkennung aus. Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Anerkennung die Krankenversorgung gefährdet würde. Ein Anspruch auf staatliche Anerkennung besteht nicht.
(2)Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann eine gutachterliche Stellungnahme einer von ihr bestimmten sachverständigen Stelle einholen. Diese Stellungnahme nimmt die Entscheidung der Behörde weder ganz noch teilweise vorweg. In der gutachterlichen Stellungnahme wird die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 fachlich bewertet. Die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme sind von dem antragstellenden Krankenhaus oder dem antragstellenden Klinikverbund nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu tragen.
(3)Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 dienen.

§ 3Folgen der Anerkennung

(1)Die als Hochschulkliniken staatlich anerkannten Krankenhäuser haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, die Bezeichnung Hochschulklinik, Universitätsklinik oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen zu führen oder in vergleichbarer Weise zu verwenden. Sie unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Aufgaben in Lehre und Forschung im Studium der Humanmedizin wahrnehmen. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2)Die Anerkennung als Hochschulklinik begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. Dies gilt insbesondere für den Hochschulbau. Die Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 689) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz vom
  3. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. April 2019 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 4Verlust der Anerkennung

(1)Die Anerkennung erlischt, wenn die staatliche Anerkennung der Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule erlischt.
(2)Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach § 1 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 2 Absatz 3 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.

§ 5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. September 2019 Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dr. Martina Münch nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.