Landes Brandenburg (JVollzZV) vom
Absatz 1 Satz 2
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Absatz 1,
Satz 2,
Absatz 1 Satz 1,
Absatz 1 Satz 5,
Absatz 1 Satz 2,
Absatz 4,
Absatz 5 Satz 1,
Satz 2,
Absatz 2 Satz 1,
Absatz 1 Satz 3,
Satz 1 und Satz 4,
Satz 5,
Satz 3,
Absatz 2
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1
Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
Absatz 2
Landesbeamtengesetzes,
Absatz 3 Satz 2
Beamtenstatusgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 ( BGBl. I S. 1010),
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes,
Absatz 2 Satz 3,
Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 1
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes,
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Bundes in Verbindung mit § 8 Absatz 6
Mutterschutzgesetzes,
Absatz 2 Satz 2,
Absatz 5 und
Absatz 2 Satz 2
Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),
Satz 1
Landesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
Gesetzes vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes,
Absatz 1
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
Absatz 1
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 8 Satz 1
Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) und § 9 Absatz 1
Landesorganisationsgesetzes verordnet der Minister der Justiz: § 1 Dienstvorgesetzter
Landesbeamtengesetzes der Leiter der Justizvollzugsanstalten,
Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, ihrer Stellvertreter, der Vollzugsleiter sowie der Beamten
höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Dienstvorgesetzte der übrigen Beamten bei den Justizvollzugsanstalten sind die Leiter der Justizvollzugsanstalten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.
Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, der Vollzugsleiter sowie der Beamten
höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.
Landesbeamtengesetzes, die Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38
Landesbeamtengesetzes, die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 54 Absatz 1
Landesbeamtengesetzes, die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 56 Absatz 1 Satz 3 und 4
Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 57
Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder
sen Stellvertreter persönlich obliegt, die Bewilligung von Umzugskostenvergütung nach § 63 Absatz 1 Satz 1
Landesbeamtengesetzes, die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) nach § 69 Absatz 5
Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen auf dem Gebiet
Nebentätigkeitsrechts nach den §§ 84, 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 1, §§ 87, 88 Satz 2 und 3 und § 89 Satz 1
Landesbeamtengesetzes, die Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung
Beamtenverhältnisses nach § 92 Absatz 2
Landesbeamtengesetzes. § 3 Sonstige Übertragungen Den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen werden für die ihnen zugeordneten Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte nach § 1 sind, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen: die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung
mittleren und gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung, Entscheidungen gemäß § 71
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Bundes und in Verbindung mit § 8 Absatz 6
Mutterschutzgesetzes, die Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 Satz 3
Bundesbesoldungsgesetzes, die Entscheidung über die Anweisung
dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2
Bundesbesoldungsgesetzes, die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2
Landesdisziplinargesetzes, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1
Landesdisziplinargesetzes, die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 64 Satz 1
Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
Bundes. § 4 (aufgehoben) § 5 Vorverfahren und Vertretung
Dienstherrn
Dienstherrn wird den in § 2 Absatz 1 und § 4 genannten Stellen übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben (§ 54 Absatz 3
Beamtenstatusgesetzes). Dies gilt auch für die Befugnis zum Erlass
Widerspruchsbescheides nach § 42 Absatz 2
Landesdisziplinargesetzes.
Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und
Dienstherrn nach § 54
Beamtenstatusgesetzes wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. In Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung gilt Satz 1 entsprechend. § 6 Übergangsvorschriften Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als in den §§ 2 bis 5 festgelegte Zuständigkeiten bestanden haben, verbleibt es für die im Zeitpunkt
Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug
Landes Brandenburg vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.