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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug des Landes Brandenburg (JVollzZV)

Obsah (25)§ 4§ 32§ 38§ 54§ 56§ 57§ 66§ 69§ 84§ 85§ 86§ 87§ 88§ 89§ 92§ 103§ 25§ 12§ 15§ 71§ 17§ 34§ 42§ 64§ 63

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug

Landes Brandenburg (JVollzZV) vom

  1. September 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 57] ) zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. April 2020 ( GVBl.II/20, [Nr. 18] ) Auf Grund

§ 4

Absatz 1 Satz 2

Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 2009 ( GVBl. I S. 26) in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Ernennungsverordnung vom
  2. August 2004 ( GVBl. II S. 742),

§ 32

Absatz 1,

§ 38

Satz 2,

§ 54

Absatz 1 Satz 1,

§ 56

Absatz 1 Satz 5,

§ 57

Absatz 1 Satz 2,

§ 66

Absatz 4,

§ 69

Absatz 5 Satz 1,

§ 84

Satz 2,

§ 85

Absatz 2 Satz 1,

§ 86

Absatz 1 Satz 3,

§ 87

Satz 1 und Satz 4,

§ 88

Satz 5,

§ 89

Satz 3,

§ 92

Absatz 2

Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1

Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),

§ 103

Absatz 2

Landesbeamtengesetzes,

§ 54

Absatz 3 Satz 2

Beamtenstatusgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 ( BGBl. I S. 1010),

§ 25

Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 622) und in Verbindung mit § 9 Absatz 1

Landesorganisationsgesetzes,

§ 12

Absatz 2 Satz 3,

§ 15

Absatz 2 Satz 2 und

§ 66

Absatz 1

Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in Verbindung mit § 9 Absatz 1

Landesorganisationsgesetzes,

§ 71

Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

Bundes in Verbindung mit § 8 Absatz 6

Mutterschutzgesetzes,

§ 17

Absatz 2 Satz 2,

§ 34

Absatz 5 und

§ 42

Absatz 2 Satz 2

Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),

§ 64

Satz 1

Landesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1

Gesetzes vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter

Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) und in Verbindung mit § 9 Absatz 1

Landesorganisationsgesetzes,

§ 63

Absatz 1

Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),

§ 63

Absatz 1

Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 8 Satz 1

Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) und § 9 Absatz 1

Landesorganisationsgesetzes verordnet der Minister der Justiz: § 1 Dienstvorgesetzter

(1)Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1

Landesbeamtengesetzes der Leiter der Justizvollzugsanstalten,

Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, ihrer Stellvertreter, der Vollzugsleiter sowie der Beamten

höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Dienstvorgesetzte der übrigen Beamten bei den Justizvollzugsanstalten sind die Leiter der Justizvollzugsanstalten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.

(2)Soweit die Leiter der Justizvollzugsanstalten Dienstvorgesetzte nach Absatz 1 sind, sind die Justizvollzugsanstalten Personalakten führende Stellen für die ihnen zugeordneten Beamten. § 2 Übertragung von Befugnissen nach dem Landesbeamtengesetz
(1)Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamten wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen. Von der Übertragung ausgenommen ist die Befugnis zur Ernennung der Stellvertreter der Leiter der Justizvollzugsanstalten, der Stellvertreter

Leiters der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung, der Vollzugsleiter sowie der Beamten

höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.

(2)Den in Absatz 1 genannten Stellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende weitere Zuständigkeiten übertragen: Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1

Landesbeamtengesetzes, die Entscheidungen über die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gemäß § 38

Landesbeamtengesetzes, die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 54 Absatz 1

Landesbeamtengesetzes, die Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 56 Absatz 1 Satz 3 und 4

Landesbeamtengesetzes; die Versagung der Aussagegenehmigung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 57

Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem jeweiligen Leiter der betreffenden Dienststelle oder

sen Stellvertreter persönlich obliegt, die Bewilligung von Umzugskostenvergütung nach § 63 Absatz 1 Satz 1

Landesbeamtengesetzes, die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) nach § 69 Absatz 5

Landesbeamtengesetzes, Entscheidungen auf dem Gebiet

Nebentätigkeitsrechts nach den §§ 84, 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 1, §§ 87, 88 Satz 2 und 3 und § 89 Satz 1

Landesbeamtengesetzes, die Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung

Beamtenverhältnisses nach § 92 Absatz 2

Landesbeamtengesetzes. § 3 Sonstige Übertragungen Den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen werden für die ihnen zugeordneten Beamten, für die sie Dienstvorgesetzte nach § 1 sind, folgende weitere Befugnisse der obersten Dienstbehörde übertragen: die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung

mittleren und gehobenen Dienstes nach § 39 der Laufbahnverordnung, Entscheidungen gemäß § 71

Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

Bundes und in Verbindung mit § 8 Absatz 6

Mutterschutzgesetzes, die Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen nach § 12 Absatz 2 Satz 3

Bundesbesoldungsgesetzes, die Entscheidung über die Anweisung

dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2

Bundesbesoldungsgesetzes, die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2

Landesdisziplinargesetzes, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1

Landesdisziplinargesetzes, die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 64 Satz 1

Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter

Bundes. § 4 (aufgehoben) § 5 Vorverfahren und Vertretung

Dienstherrn

(1)Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten oder der Hinterbliebenen gegen Entscheidungen aus dem Beamtenverhältnis und

Dienstherrn wird den in § 2 Absatz 1 und § 4 genannten Stellen übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben (§ 54 Absatz 3

Beamtenstatusgesetzes). Dies gilt auch für die Befugnis zum Erlass

Widerspruchsbescheides nach § 42 Absatz 2

Landesdisziplinargesetzes.

(2)Die Vertretung

Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und

Dienstherrn nach § 54

Beamtenstatusgesetzes wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. In Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung gilt Satz 1 entsprechend. § 6 Übergangsvorschriften Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als in den §§ 2 bis 5 festgelegte Zuständigkeiten bestanden haben, verbleibt es für die im Zeitpunkt

Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Justizvollzug

Landes Brandenburg vom

  1. April 2006 (GVBl. II S. 102) außer Kraft. Potsdam, den
  2. September 2010 Der Minister der Justiz Dr. Volkmar Schöneburg nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.